2Ob2183/96k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und beklagten Partei Reinhard S*****, vertreten durch Dr.Karl Burka und Dr.Klaus Burka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und klagenden Partei Stadt*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 135.668 sA und Feststellung bzw S 313.860,13 sA und Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten und klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.April 1996, GZ 39 R 346/96p-116, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2.Jänner 1995, GZ 6 C 626/90h, GZ 6 C 1401/88b-108, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 2.1.1995 entschied das Erstgericht über den Zinsminderungsanspruch des klagenden und beklagten Mieters (in der Folge nur mehr als Kläger bezeichnet) und erachtete eine Forderung gegenüber der beklagten und klagenden Vermieterin (in der Folge nur mehr als beklagte Partei bezeichnet) mit S 50.668 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung wurde mit S 49.146,23 festgestellt. Weiters wurde ein Mietzinsminderungsanspruch infolge der Mangelhaftigkeit der Bestandsache ab Juni 1986 mit 50 % und ab Jänner 1990 mit 70 % festgestellt, sodaß der Kläger ab Jänner 1990 nur 30 % des vorgeschriebenen Mietzinses zu bezahlen habe. Das Zahlungsmehrbegehren des Klägers von S 104.162,48 sowie ein Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. In einem im Urteil enthaltenen Beschluß stellte das Erstgericht aus Anlaß der mit der Klage des Mieters verbundenen Mietzins- und Räumungsklage der beklagten Partei gemäß § 33 Abs 2 MRG den Mietzinsrückstand betreffend die Wohnung des Klägers für den Zeitraum Jänner 1986 bis Juli 1993 mit S 114.827,20 fest.
Diese Entscheidung (auch den Beschluß über den Mietzinsrückstand nach § 33 Abs 2 MRG) bekämpfte der Kläger mit Berufung, die beklagte Partei erhob gegen diesen Beschluß Rekurs und gegen die Sachentscheidung Berufung.
Das Rechtsmittelgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die eingeklagte Forderung von S 135.668 jedenfalls mit einem Betrag von S
56.668 zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 36.000 wurde abgewiesen. Es wurde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß diese dem Kläger für alle Schäden haften, die ihm durch die mangelhafte Beschaffenheit des Mietobjektes in Zukunft entstehen und daß der Kläger mit Rücksicht auf die teilweise Unbrauchbarkeit der Bestandsache ab Juni 1986 50 % des jeweils zur Vorschreibung gelangenden Mietzinses inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer und ab Jänner 1990 bis inklusive 1.Oktober 1994 keinen Mietzins schulde. Das Mehrbegehren auf Feststellung, daß die klagende Partei bereits ab 1.Juni 1986 keinen Mietzins, keine Betriebskosten und keine Umsatzsteuer schulde, wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Im übrigen wurde das Urteil des Erstgerichtes mit Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Weiters wurde mit Beschluß dem Rekurs der beklagten Partei gegen den im angefochtenen Urteil enthaltenen Beschluß über die Höhe des Mietzinsrückstandes gemäß § 33 Abs 2 MRG inhaltlich nicht Folge gegeben und aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei jedoch dieser Beschluß aufgehoben.
Es wurde ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der weitere Rekurs wurde jedenfalls für unzulässig erklärt.
In der Begründung dieses Beschlusses wurde vom Rekursgericht ausgeführt, daß der Beschluß über die Höhe des strittigen Mietzinses, welcher gleichzeitig mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 24.9.1989 (ON 48) im ersten Rechtsgang erging mit der damaligen Berufung des Klägers bekämpft worden sei. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 14.3.1990, worin wegen Verfahrensmängeln dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung ua zur Frage der Zinsminderung aufgetragen wurde, sei auch der Beschluß über die Höhe des Mietzinsrückstandes beseitigt worden. Eine (wie im Rekurs der beklagten Partei behauptete) Nichtigkeit oder bloße Unzulässigkeit des nunmehr neuerlich in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschlusses über den Mietzinsrückstand liege daher nicht vor.
In der nunmehrigen Berufung bekämpfe der Kläger ausdrücklich auch den Beschluß über die Feststellung des strittigen Mietzinses. Soweit die beklagte Partei in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß von einem geringeren Zinsminderungsanspruch ausgehe, werde sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Berufung des Klägers verwiesen. Der Rekurs der beklagten Partei sei daher jedenfalls nicht berechtigt.
Aufgrund der berechtigten Bekämpfung der festgestellten Höhe des Rückstandes durch den Kläger sei mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtszuges wurde auf § 526 Abs 3, § 527 Abs 2 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO gegründet.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er den Zeitraum bis inklusive Juli 1989 betreffe, als nichtig aufgehoben werde.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt die beklagte Partei die Ansicht, es liege ein Beschluß des Rekursgerichtes vor, auf den die Bestimmungen der §§ 527, 528 ZPO anzuwenden seien. Insoweit mit dem Beschluß dem Rekurs der beklagten Partei wegen Nichtigkeit keine Folge gegeben worden sei, liege kein Aufhebungsbeschluß vor; eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liege ebenfalls nicht vor, sodaß der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO im Hinblick auf eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zulässig sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Richtig ist, daß es sich bei der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses über die Höhe des Mietzinsrückstandes gemäß § 33 Abs 2 MRG um einen Beschluß des Rekursgerichtes handelt, wenngleich für Berufung und Rekurs eine einheitliche Rechtsmittelfrist galt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 Vor § 461).
In der Behandlung der Rechtsmittel der Streitteile führte das Rekursgericht aus, daß die Rechtsansicht der beklagten Partei, der Beschluß des Erstgerichtes sei nichtig oder jedenfalls unzulässig, unrichtig sei. Hinsichtlich der Ausführungen über die Höhe des Zinsminderungsanspruches wurde die beklagte Partei auf die Berufung des Klägers verwiesen und insoweit ausgeführt, daß im Hinblick auf die berechtigte Bekämpfung der festgestellten Höhe des Rückstandes durch den Kläger mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen sei.
Es liegt daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, insgesamt eine aufhebende Entscheidung im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO vor. Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist mangels eines Ausspruches über seine Zulässigkeit gemäß § 527 Abs 2 ZPO unzulässig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.