5Ob225/99w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Mag. Dr. Gert B*****, 2. Lydia B*****, 3. Verena B*****, alle vertreten durch Dr. Karl Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Mietzinsüberprüfung, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 22/99p-7, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 1998, GZ 17 Msch 133/98s-2, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß teilweise, im übrigen hob es ihn auf und verwies die Mietzinsüberprüfungssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück; einen Zulässigkeitsausspruch nahm es insoweit nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den aufhebenden Teil dieser Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, der unzulässig ist.
Wird ein erstinstanzlicher Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin liegt nicht ein nur scheinbar aufhebender Beschluß vor, sondern vielmehr ein "echter" Aufhebungsbeschluß, für den § 527 Abs 2 ZPO Geltung hat (vgl Kodek in Rechberger § 527 ZPO Rz 3).
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.