3Ob284/00m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann Z*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 120.000 S s. A., infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2000, GZ 34 R 416/00d-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 9. August 2000, GZ 7 C 74/00g-11, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss über den Antrag des Beklagten auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls und auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sind jedoch gemäß § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 527 mwN). Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden kann.