JudikaturOGH

10ObS376/01v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, Verkäuferin, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2001, GZ 10 Rs 261/01b-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 2001, GZ 11 Cgs 37/99g-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz (Oberlandesgericht Wien) wurde dem Vertreter der klagenden Partei am Montag, 3. September 2001 zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Montag, 1. Oktober 2001, endete.

Die klagende Partei gab die an das Oberlandesgericht Wien adressierte Revisionsschrift am 27. 9. 2001 zur Post. Das Rechtsmittel langte am Freitag, 28. 9. 2001 beim Oberlandesgericht Wien ein, von wo es am Montag, 1. 10. 2001 mit dem Vermerk "Sehr dringend" an das Erstgericht weitergeleitet wurde. Beim Erstgericht langte die Revisionsschrift am Dienstag, 2. 10. 2001 ein.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 89 GOG ist die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht - hier beim Erstgericht (§ 465 Abs 1 ZPO) - eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2, Vor § 461 Rz 7 mwN).

Da die unrichtigerweise an das Gericht zweiter Instanz adressierte Revisionsschrift im vorliegenden Fall erst am Dienstag, 2. 10. 2001, beim Erstgericht eingelangt ist, ist sie verspätet. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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