5Ob1568/91 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Wilhelm S*****, Kaufmann, ***** Graz, E*****straße 33, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Karl M*****, H*****gesellschaft m.b.H., ***** L***** 96, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen restlich S 38.003,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Juli 1991, GZ 8 R 8/90-31, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger am 8. Oktober 1991 zugestellt, sodaß die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) am 5. November 1991 endete. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 4. November 1991, gab er zwar die jetzt vorliegende außerordentliche Revision zur Post, adressierte sie jedoch an den Obersten Gerichtshof in Wien, wo sie am 6. November 1991 einlangte. Trotz sofortiger Weiterleitung an das Prozeßgericht erster Instanz, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, ist sie dort erst am 7. November 1991 angekommen (s. AS 154).
§ 505 Abs 1 ZPO, der anordnet, die Revisionsschrift beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen, unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Revisionen. Auch die außerordentliche Revision muß daher beim Erstgericht eingebracht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1942). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht überreicht, entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (E 1 zu § 465 ZPO, MGA14).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO.