JudikaturOGH

3Ob193/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Anton S*****, und 2.) Herbert N*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St.Florian, gegen die beklagte Partei Karl H*****, wegen Widerspruchs gemäß § 84 EO, über den (unrichtig als "Berufung" bezeichneten) Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 30. Mai 2001, GZ 22 R 158/01v-81, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 13. April 2000, GZ C 292/99p-37, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Berufung des Beklagten mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Parteien müssen sich gemäß § 27 Abs 1 ZPO vor allen höheren Gerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Die Berufung ist mit anwaltlich gefertigtem Schriftsatz zu erheben (§ 465 Abs 1 ZPO). Der Beklagte hat trotz Aufforderung die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigen lassen. Da der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewiesen wurde, kann er sich nicht darauf berufen, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Rechtsanwalt zu finden.

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