(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
Rückverweise
ZDBR-GO · Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Art. 1 § 7 Ladung der Senatsmitglieder
…bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. (2) Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche…
Art. 1 § 15 Tätigkeitsbericht
…Änderungen der vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung; 5. Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.…
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 53
…Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs…