Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:
1. die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
2. die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
3. wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
4. Anregungen für allfällige Änderungen der vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
5. Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.
Rückverweise
ZDBR-GO · Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Art. 2 § 16 Inkrafttreten
…neu), 7 Abs. 2 Z 1 und 2, 8, 12 Abs. 1, 3 und 4, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Z 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2010 treten mit 15. November 2010 in…
Art. 1 § 4 Senatsvorsitzender
…1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung…