ZDG
Gliederung
Abschnitt VI Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten
§ 41 Bestätigung und Kompetenzbilanz
(1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 22a auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 41 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 41 Bestätigung und Kompetenzbilanz
…§ 41. (1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über…
§ 76b
…Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen. (5) Die mit Rechtsträgern…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 16a § 16a
…2) Zur Gänze sind anzurechnen: 1. (Anm.: entfallen) 2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ; 3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung BGBl. I Nr. 81…
Rückverweise