JudikaturBVwG

W136 2303963-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. April 2025

Spruch

W136 2285681-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.11.2024, GZ P1809408/3-HPA/2024, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bereits im Herbst 2023 bewarb sich XXXX , in Folge Beschwerdeführer, der damals seinen Hauptwohnsitz in XXXX hatte, um eine Zivildienststelle bei der XXXX , und wurde in weiterer Folge von dieser Einrichtung als Wunschkandidat zur Leistung des Zivildienstes zum Wunschtermin 01.10.2024 bei der Zivildienstserviceagentur angefordert.

2. Im April 2024 schloss der Beschwerdeführer, im Vertrag bereits als „Zivildiener“ bezeichnet einen „ XXXX “ mit der XXXX als Hauptmieterin einer Dienstwohnung der Einrichtung XXXX , wobei die Anwendung des MRG ausgeschlossen ist. Gegenstand des Untermietvertrages ist eine Wohnung an der Adresse XXXX in 1090 Wien in der Größe von 49m2 für den Zeitraum 01.10.2024 bis 30.06.2025, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedürfe. Der Gesamtmietzins beträgt € 988,60.

Mit Zuweisungsbescheid vom 03.06.2024 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung XXXX für den Zeitraum 01.10.2024 bis 30.06.2024 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen.

2. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 17.10.2024 Wohnkostenbeihilfe für die oben genannte Wohnung und gab an, diese Wohnung seit dem 15.10.2024 zu bewohnen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Zuweisungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend sei am 03.06.2024 genehmigt worden. Der Beschwerdeführer sei seit 22.10.2024 an der verfahrensgegenständlichen Adresse in Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet, den Hauptwohnsitz habe er seit 2011 bei seinen Eltern in XXXX . Zweck der Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG 2001 sei, den Anspruchsberechtigten vor dem drohenden Verlust seiner von ihm genutzten Wohnung aufgrund Ableistung des Zivildienstes zu schützen. Es solle verhindert werden, dass der Anspruchsberechtigte Gefahr läuft, seiner Wohnung deswegen verlustig zu gehen, weil er während des Zivildienstes über ein geringeres Einkommen verfügt, als dies ohne Ableistung des Zivildienstes sei. Da der Beschwerdeführer die Wohnung nur für die Zeit seines Zivildienstes angemietet habe und sich sein Hauptwohnsitz weiterhin bei seinen Eltern befinde, fehle es an der Notwendigkeit der Beibehaltung der antragsgegenständlichen Wohnung, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

3. In Reaktion auf diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Ummeldung des Hauptwohnsitzes nach Wien und weitere Dokumente vor und erläuterte, dass er erst im August 2024 seine Lehre abgeschlossen habe und sich entschlossen habe zur beruflichen/schulischen Weiterbildung nach Wien zu ziehen. Da es sich bei seinem Vermieter um eine gemeinnützige Firma handle, dürfe diese ihm gesetzlich keine unterstützende Sachleistung als Zivildiener anbieten und würden ihm deswegen Mietkosten in der Höhe von € 988,60 verrechnet werden.

Die Behörde erläuterte dem Beschwerdeführer daraufhin schriftlich mit Mail vom 22.11.2024 die offene Rechtsmittelfrist und den Inhalt einer allfälligen Beschwerde.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Mitarbeiterin seiner Einrichtung, brachte daraufhin fristgerecht eine Beschwerde ein, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Strecke zwischen seinem Wohnort und seinem Einsatzort mit Massenbeförderungsmitteln mindestens drei Stunden und 44 Minuten benötige. Ohne Wohnung wäre es nicht möglich, die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten. Da der Mietvertrag bereits am 30.04.2024 geschlossen worden sei, sei der spätere Bezug der Wohnung unerheblich, ebenso sei unerheblich, ob der Mietvertrag lediglich auf die Dauer des Zivildienstes beschränkt sei.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2024 wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In weiterer Folge urgierte sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Vertreterin eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund exorbitanter Mietrückstände nicht gesichert bis zum Ende seiner Zivildienstzeit in der Wohnung verbleiben könne. Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers gleichzeitig die Assistentin der Geschäftsführung der Einrichtung ist, der der Beschwerdeführer zum Zivildienst zugewiesen ist, wurde diese von der erkennenden Richterin mit Mail vom 04.02.2024 auf die Bestimmung des § 27 ZDG betreffend Unterbringungspflicht des Rechtsträgers der Einrichtung erinnert. Daraufhin teilte die Einrichtung mit, dass die Norm zwar bekannt aber i ihrem Fall nicht einschlägig sei. Denn die Einrichtung habe als Bedingung für die Nennung des Beschwerdeführers gegen über der Zivildienstserviceagentur seinen Umzug nach Wien bekannt gegeben; die Einrichtung verfüge nicht über eigene Wohnungen und wäre als gemeinnütziges Unternehmen nicht berechtigt, Gelder zu verschleudern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Festgestellt wird, dass jene Einrichtung in Wien, der der Beschwerdeführer mit Zuweisungsbescheid vom für den Zeitraum 01.10.2024 bis 30.06.2025 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen wurde, bereits im April 2024 einen befristeten Wohnungs-Nutzungsvertrag (Gesamtmiete €988,60) für neun Monate über eine Wohnung ausschließlich für die Zeit des zukünftigen Zivildienstes des Beschwerdeführers mit diesem abgeschlossen hat. Das Nutzungsverhältnis endet, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.

Dies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wohnungs-Nutzungsvertrag .

Der Beschwerdeführer war von 2011 bis zum 20.11.2024 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, ab dann an der antragsgegenständlichen Adresse in 1090 Wien (Nebenwohnsitz ab 22.10.2024, als Unterkunftgeberin ist die Geschäftsführerin der Einrichtung ausgewiesen). Diese Feststellung konnte aufgrund der von der Behörde eingeholten Anfrage aus dem ZMR vom 23.10.2024 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung aus dem ZMR vom 21.11.2024 getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann ungeachtet des Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 104/2024, lautet:

„§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt – bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen – oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

(3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und

2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

[…] “

§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 77/2024, lautet:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […]“

Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass für die Beibehaltung dieser Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen (vgl. VwGH zuletzt vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191)

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zu Recht abgewiesen, da der Beschwerdeführer die antraggegenständliche Wohnung von seinem Vermieter, der gleichzeitig jene Einrichtung ist, der er zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen wurde, ausschließlich im Hinblick auf seinen zukünftig in einem anderen Bundesland zu leistenden Zivildienst abgeschlossen hat. Im Gegenstand endet das Benützungsrecht des Beschwerdeführers auch mit dem Ende des Zivildienstes und steht die Unterkunft darüber hinaus dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Deckung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, sondern hat vielmehr der Rechtsträger der Einrichtung, mithin die XXXX für die Unterbringung des zivildienstleistenden Beschwerdeführers gemäß § 27 ZDG zu sorgen, da der Beschwerdeführer, wie er selbst in seiner Beschwerde ausführt, für die Strecke zwischen seinem Wohnort und seinem Einsatzort mit Massenbeförderungsmitteln mindestens drei Stunden und 44 Minuten benötige.

Zu den Ausführungen der XXXX , einerseits Einrichtung bei der der Beschwerdeführer Zivildienst leistet und andererseits Vermietern der antragsgegenständliche Wohnung, wonach die XXXX von vorherein gegenüber dem Beschwerdeführer artikuliert hätte, dass sie nicht bereit wäre, ihm eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, sei darauf verwiesen, dass es sich hier um eine gesetzliche Verpflichtung der Einrichtung handelt, die sie auch dann zu erfüllen hat, wenn sie sie nicht für einschlägig hält oder ihr nicht willkommen ist.

Zur Verdeutlichung sei auf die Erläuternden Bemerkungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 27 ZDG hingewiesen:

ZDG-Novelle 1991 BGBl. Nr. 675/1991, RV 249, GP XVIII.:

„Nicht zuletzt aus Kostengründen war es zielführend, Zivildienstpflichtige möglichst Einrichtungen zuzuweisen, von denen aus sie ihre Wohnung innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde (hin und zurück zwei Stunden) erreichen konnten. In diesen Fällen mußte der Zivildienstleistende·die eigene Wohnung benützen. In den übrigen Fällen haben sich die Rechtsträger in den Verträgen nach § 41 ZDG verpflichtet, für die Unterkunft der Zivildienstleistenden teils durch Zuteilung eigener Unterkünfte, teils durch Anmietung auf dem freien Markt zu sorgen.“

ZDG-Novelle 2001, BGBl. I. 133/2001, RV 338, GP XXI.:

„Im Sinne der völligen Neuregelung der Aufgabenverteilung haben die Rechtsträger in Hinkunft für eine allenfalls erforderliche Unterbringung von Zivildienstleistenden zu sorgen.“

Hinweis:

Im Hinblick auf die von der XXXX in ihrer E-Mail vom 04.02.2025 geäußerten Befürchtung, dass der Beschwerdeführer am Ende seines Zivildienstes bei ihr Mietschulden in der Höhe von mehreren tausend EURO wird angehäuft haben, wird dem Beschwerdeführer dringend angeraten, sich in dieser Angelegenheit an die für Wien zuständige Schlichtungsstelle in Zivildienstangelegenheiten zu wenden:

Amt der Wiener Landesregierung MA 62 Lerchenfelder Straße 4 1082 Wien Tel: 01/4000-89-496 oder 01/4000-89-421, Fax: 01/4000-99-89-400, Mail: post@ma62.wien.gv.a

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.

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