(1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Jahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, anzurechnen, und zwar:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
2. die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 3 zur Gänze angerechnet werden
a) bis zu 3 Jahren zur Gänze;
b) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 2 Z. 6 und 7 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z. 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe.
(2) Zur Gänze sind anzurechnen:
1. (Anm.: entfallen)
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
4. die Zeit der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis als Rechtspraktikantin/Rechtspraktikant gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Richter- und Staatsanwaltdienstrechtsgesetz und der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A, B, K oder S aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Fachhochschulgesetz), das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der für das jeweilige Studium vorgesehenen Mindeststudiendauer, die sich nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften ergibt.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1, die von Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist oder zur Zeit der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Aufnahmebedingung war.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Anrechnung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. (Anm.: entfallen)
2. die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf den Karenzurlaub gemäß § 41 b Abs. 1 nicht und auf Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes nach § 71 Abs. 2 letzter Satz zweiter Halbsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlussgründe nach diesem Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Stadtsenat Nachsicht von den Ausschluss-bestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs. 3 angeführten Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen, wenn sie nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungs-gruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungs-gruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß dem § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären.
(7) Die im Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzungen anzurechnen, wenn sie nach der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie bei der Überstellung aus der der Vorbildung entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, gemäß § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären; hiebei sind Zeiten eines erfolgreichen, seit der Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an einer höheren Schule als der Verwendungsgruppe B gleichwertige Zeit anzusehen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes für die Vorrückung ist – abgesehen von den Fällen der Anlage I zu § 76 Z. 6 – unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10) Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten auf Grund des Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 43/2013, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 26/1980, LGBl. Nr. 17/1994, LGBl. Nr. 13/1996, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 56/2008, LGBl. Nr. 43/2013 , LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023
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