ZÄG
Gliederung
(1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
5.einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
§ 6 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
…§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen: 1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung…
§ 12 Eintragung in die Zahnärzteliste
…§ 12. (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen…
§ 42a 6a. Abschnitt
…Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie § 42a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie 1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle…
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
…1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn 1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich…
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