(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 58 Förderung der Gewässerkunde.
…und Anlagen ausgeführt werden. (3) Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. (4) Die Wasserberechtigten haben den behördlichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren. Dieses Material darf nur dann veröffentlicht…
§ 72 Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung, e) zur Durchführung von Maßn…
§ 133 Durchführung der Aufsichtstätigkeit.
…Bedarfsfall jederzeit überprüft werden. (3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung. (4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 Z 2 einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die…
§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
…3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung. (6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der…
B-UHG · Bundes-Umwelthaftungsgesetz
§ 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
…berücksichtigen. (4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung. (5) Sind mehrere Schädigungen eines Gewässers oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass…
§ 6 Sanierungstätigkeit
…ist. (4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.…
§ 5 Vermeidungstätigkeit
…ist. (5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung. (6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes ergriffenen…
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