JudikaturDSB

K121.946/0014-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Dr. MONTAGNI in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der Sieglinde H*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Mag. Heribert Ä***, Rechtsanwalt in X***, vom 21. Jänner 2013 gegen das Amt der Salzburger Landesregierung (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von auf Basis der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung gewonnenen Befischungsdaten an Kraftwerksprojektanten wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 59c Abs. 1, 59e Abs. 1 und 2, und 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idgF; §§ 1, 3 Z 1, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 1, 2 und 10, 11 Abs. 1 und 31 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, BGBl. II Nr. 497/2006 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien

In der am 23. Jänner 2013 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt durch Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs vom 26. Februar und vom 14. Mai 2013, führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, Fischereiberechtigte im ***bach von der Brückenmitte der P***Brücke (Fahrbahnmitte) auf der Grundstücksparzelle Nr. ++++/0 KG Z***, zwischen den Straßenparzellen Nr. 000 und 000/2, je KG Z***, bis zur Mündung in die S*** samt Nebengewässern (FBZ III/2) zu sein. Im Fischereirecht der Beschwerdeführerin seien in den letzten Jahren mehrfach Elektrobefischungen auf Basis der GZÜV durchgeführt worden. Die S*** AG und die Österreichische Bundesforste AG planten die Errichtung eines Kraftwerks am ***bach, von dem die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmaß betroffen wäre. Um die ökologischen Folgen und die Ansprüche der Fischereiberechtigten einschätzen zu können, sei die Beschwerdeführerin von den Projektanten ersucht worden, Elektrobefischungen in ihrem Fischereirecht durchführen zu dürfen. Dies habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Zuge eines dem eigentlichen Wasserrechtsverfahren vorgeschalteten elektrizitätsrechtlichen Verfahrens – wobei die projektbezogenen Unterlagen bei den betroffenen Gemeinden aufgelegt worden wären – herausgefunden, dass Privatgutachten erstellt worden wären, die den Fischbestand der betroffenen Gewässerstrecke zum Gegenstand hätten. Die Sachverständigen würden darin Befischungsdaten, die im Rahmen von GZÜV-Befischungen erlangt worden seien, zitieren. Da diese Daten ausschließlich vom Beschwerdegegner verwaltet würden, sei es offensichtlich gewesen, dass dieser die Daten an die Sachverständigen übermittelt habe. Der Beschwerdegegner sei in Folge von der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden und habe ausgeführt, dass er die Befischungsdaten als Umweltdaten qualifiziere und ein Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die Weitergabe erlaube. Da die Befischungsdaten aber allein zum Zweck des Gewässerschutzes erhoben worden seien, dürften diese jedoch nicht zweckwidrig verwendet werden. Der Fischbestand einer bestimmten Gewässerstrecke hänge auch damit zusammen, welche Bewirtschaftungsmaßnahmen der Fischereiberechtigte setze. Die Beschwerdeführerin habe daher ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran, dass diese Daten nur für Zwecke verwendet würden, für welche sie erhoben worden seien. Die auf Basis der GZÜV erlangten Befischungsdaten seien – mit näherer Begründung – nicht als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes – UIG zu qualifizieren.

Der Beschwerdegegner brachte in seinen Stellungnahmen vom 6. Februar und 26. April 2013 vor, dass er die in der Beschwerde erwähnten GZÜV-Befischungsdaten an die Projektanten des „KW ***bach“ weitergegeben habe. Gemäß eines Durchführungserlasses des BMLFUW dürften GZÜV-Befischungsdaten weitergegeben werden. Die von den Projektanten verwendeten Befischungsdaten könnten aus dem Wasserinformationssystem Austria (WISA) des BMLFUW derzeit noch nicht bezogen werden.

Der Stellungnahme vom 6. Februar 2013 sind die Schreiben des BMLFUW vom 16. März 2011, GZ BMLFUW-UW.000/000**/2011, und vom 10. August 2010, GZ BMLFUW-UW.000/000**/2010, angeschlossen.

Im Schreiben des BMLFUW vom 16. März 2011, adressiert an die „GZÜV-Sachbearbeiter“, wird – zusammengefasst – ausgeführt, dass die im Rahmen der GZÜV erhobenen und in der Fischdatenbank archivierten Fischdaten als Umweltdaten zu qualifizieren seien und auch an Projektanten weitergegeben werden dürften. Aufgrund der Aussagekraft der gegenständlichen Daten würden dabei die Interessen der Fischereiberechtigten nicht verletzt.

Im Schreiben des BMLFUW vom 10. August 2010, adressiert an einen Rechtsanwalt, wird – zusammengefasst – ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es sich bei GZÜV-Befischungsdaten um Umweltinformationen im Sinne des UIG handle. Darüber hinaus werde die Meinung vertreten, dass GZÜV-Befischungen nicht den Anspruch erheben würden, Fischereireviere zu vermessen oder in ihrer Gänze zu bewerten. Es handle sich um Momentaufnahmen an Messstellen, die zur Messung der Qualität des Gewässers notwendig seien.

Der Stellungnahme vom 26. April 2013 beigelegt sind das Ersuchen der Projektanten des „KW ***bach“ vom 21. März 2012 an den Beschwerdegegner um Übermittlung der GZÜV-Befischungsdaten aus dem Jahr 2011 im Unterlauf der Messstellen 1 und 2 des ***baches im Fischereirecht der Beschwerdeführerin, das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 10. April 2012 an die Projektanten sowie der an die Projektanten übermittelte Standardbericht der Messstelle ***bach bei St. *** vom 18. Oktober 2011.

Im Standardbericht der Messstelle ***bach bei St. *** vom 18. Oktober 2011 wird unter dem Punkt „Diskussion fischökologische Bewertung, Plausibilität, Defizite und Maßnahmen (AN)“ folgendes auszugsweise angeführt:

„[..]

Der Fischbestand spiegelt die morphologischen Gegebenheiten wieder. Die Ursachen für die geringen Dichten von Bachforelle und Koppe sind hier in der Gewässermorphologie zu suchen. Problematisch für die Fischfauna dürfte v.a. das regulierte Profil sein, das bei höheren Wasserführungen den Gewässerorganismen hydraulischen Stress bereitet. Selbst bei Niederwasser ist die Fließgeschwindigkeit hoch, ein Ausweichen in seichte, strömungsberuhigte Flachuferbereiche ist meist nicht möglich. Fische werden daher vermutlich bei höheren Wasserführungen abgetrieben. Eine Kompensationswanderung ist durch mehrere fischunpassierbare Kontinuumsunterbrechungen unterhalb der Befischungsstrecke unterbunden, sodass eine permanente, „Ausdünnung“ des Bestandes erfolgen dürfte.

Da der gute fischökologische Zustand vorliegt, bestünde gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie kein Handlungsbedarf. Dazu ist aber zu sagen, dass das Ergebnis sehr knapp an der Grenze zum mäßigen Zustand liegt und nur eine geringfügige Änderung der Bestandsparameter einen anderen Zustand ergeben würde. Die Ichthyozönose ist vermutlich gegenüber starken Hochwässern sehr empfindlich, da Rückzugsraum fehlt und eine Rückwanderung nicht möglich ist. Im Frühjahr 2011 blieben die üblichen, schmelzwasserbedingten erhöhten Wasserführungen aus, da kaum Schnee vorhanden war und im Frühjahr auch die Niederschläge ausblieben. Es wäre daher denkbar, dass sich mehr Jungfische der Bachforelle (die im Frühjahr eine sehr sensible Lebensphase durchlaufen) halten konnten als in anderen Jahren.

Unter diesem Gesichtspunkt und im Hinblick auf die knappe Zielerreichung sind trotz des festgestellten guten Zustandes Maßnahmen zur Verbesserung zu überlegen. Diese müssten v.a. das Strukturangebot für die Fischfauna verbessern sowie Rückzug vor hydraulischem Stress und eine Wiederherstellung der Fischpassierbarkeit gewährleisten.“

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner durch die Übermittlung des auf Basis der GZÜV erstellten Standardberichts der Messstelle ***bach bei St. *** vom 18. Oktober 2011 an die Projektanten des „KW ***bach“ am 21. März 2012 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Fischereiberechtigte im ***bach von der Brückenmitte der P***Brücke (Fahrbahnmitte) auf der Grundstücksparzelle Nr. ++++/0 KG Z***, zwischen den Straßenparzellen Nr. *** und ***/2, je KG Z***, bis zur Mündung in die S*** samt Nebengewässern (FBZ III/2).

Die Messstelle ***bach bei St. *** hat die Messstellennummer FW000+++000 und befindet sich im Bundesland Salzburg, Bezirk ***, Gemeinde K***, bei Fluss-km Mitte 1,9. Die im Rahmen einer Elektrobefischung befischte Länge beträgt 130 m, die befischte Fläche 1 183 m2.

Die Messstelle ***bach bei St. *** befindet sich im Fischereirevier der Beschwerdeführerin.

Am 18. Oktober 2011 wurde bei der Messstelle ***bach bei St. *** auf Basis der GZÜV eine Elektrobefischung durchgeführt.

Der Beschwerdegegner übermittelte diesen Messbericht aufgrund des Ersuchens vom 21. März 2012 an die Projektanten des „KW ***bach“ zur projektbezogenen Verwendung.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sowie aus den den Stellungnahmen beigelegten Unterlagen, insbesondere dem Standardbericht der Messstelle ***bach bei St. *** vom 18. Oktober 2011.

Die im Rahmen der Elektrobefischung befischte Länge deckt sich nicht mit der Länge des Fischereireviers der Beschwerdeführerin.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Grenzen ihres Fischereireviers, auf der auf dem Standardbericht der Messstelle ***bach bei St. *** vom 18. Oktober 2011 angegebenen Kartenposition der Messstelle samt Maßstab sowie auf den im Standardbericht angeführten Stammdaten und Angaben zur Beprobung der Messstelle, wo die befischte Länge mit 130 m angegeben wird.

Bei der Messstelle ***bach bei St. *** (FW000+++000) handelt es sich um eine Messstelle der operativen Überwachung gemäß § 10 GZÜV.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich daraus, dass die Messstellen zur überblicksweisen Überwachung im Sinne des § 7 GZÜV in der Anlage 1 zur GZÜV abschließend angeführt sind (vgl. dazu § 7 Abs. 3 GZÜV iVm Anlage 1) und die verfahrensgegenständliche Messstelle in der Anlage 1 nicht aufscheint. Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom BMLFUW gemäß § 10 Abs. 10 GZÜV im WISA veröffentlicht. Die Messstelle ***bach bei St. *** (FW000+++000) ist in der „H2O Fachdatenbank“ unter http://wisa.lebensministerium.at abrufbar .

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 4 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Definitionen

„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

[…]“

Die §§ 59c, 59e und 59f WRG 1959 lauten auszugsweise samt Abschnittsüberschrift:

„SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern -

Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

„§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über

(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass

1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und

2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.“

„§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit

Verordnung

1. Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten

[…]“

„§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist

[…]

(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

1. an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,

[…]

Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:

[…]

Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden.

Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

Die §§ 1, 3, 7 10, 11 und 31 GZÜV lauten auszugsweise samt Überschrift:

„Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem

Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.“

„Geltungsbereich

§ 3. Diese Verordnung gilt

1. für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowie

[…]“

„Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten.

[…]

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

[…]“

„2. Abschnitt Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 10. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

[…]

(10) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.“

„Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 11. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:

1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.

[…]“

„4. Teil

Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 31. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.

(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

2.1. Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen.

Grundvoraussetzung für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist das Vorliegen personenbezogener Daten. Dies wäre vorliegend jedoch nur möglich, wenn aufgrund der GZÜV-Messung (gesicherte) Rückschlüsse auf den Fischbestand im Fischereirevier der Beschwerdeführerin, und somit auf die Beschwerdeführerin selbst, gezogen werden könnten.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.2. Die §§ 59c-59f WRG 1959 regeln die Erhebung des Zustandes von Gewässern. Auf Basis dieser Bestimmungen wurde die GZÜV erlassen.

Bei der Messstelle ***bach bei St. *** (FW000+++000) handelt es sich wie bereits festgestellt um eine Messstelle der operativen Überwachung gemäß § 10 GZÜV.

Ziel der operativen Überwachung gemäß § 59f WRG 1959 ist die Feststellung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern.

Dazu bestimmt § 10 Abs. 2 GZÜV, welcher insoweit § 59f Abs. 2 WRG 1959 konkretisiert, dass Messstellen so zu errichten sind, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

Nach § 11 Abs. 1 GZÜV hat die operative Überwachung jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Anlage 8 nennt als Parameter u.a. Fische (ohne diesbezüglich jedoch zwischen einzelnen Arten zu differenzieren).

2.3. Daraus folgt einerseits, dass die Festlegung der Messstellen unabhängig von den Grenzen der Fischereireviere erfolgt. Der Standort einer Messstelle wird nämlich dadurch bestimmt, dass die von ihr gemessenen Werte repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes des Wasserkörpers (und zwar nicht bloß eingeschränkt auf ein bestimmtes Fischereirevier) sind. Es ist daher möglich, dass in einem Fischereirevier mehrere Messstellen vorhanden sind oder auch gar keine. Folglich legt § 72 Abs. 1 lit. g WRG 1959 für die Vornahme von Messungen eine Duldungsverpflichtung u. a. für Fischereiberechtigte fest.

Weiters folgt daraus, dass eine auf Basis von §§ 10 und 11 GZÜV durchgeführte Messung nicht darauf abzielt, den exakten Fischbestand im Messbereich einer Messstelle zu erheben. Zwar wird auch – wie aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Messbericht hervorgeht – erhoben, welche Fischarten (bspw. Bachforelle, Koppe) im (räumlich begrenzten) Messbereich vorkommen und wie viele Fische – wiederum differenziert nach Arten – während der Messdauer gefangen wurden. Jedoch dient diese Erhebung – wie sich aus Anlage 8 zur GZÜV eindeutig ergibt – nicht der exakten Bestimmung des Fischbestandes . Die Fischdaten sind lediglich einer von mehreren Parametern zur Bestimmung der Belastung des Wasserkörpers . Es handelt sich dabei um Momentaufnahmen an Messstellen, die zur Messung der Qualität des Gewässers notwendig sind.

Folglich kann eine Messung auch nicht dazu dienen, den (exakten) Fischbestand eines Fischereireviers zu bestimmen.

2.4. Verfahrensgegenständlich folgt daraus:

Es lassen sich – vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Festlegung der Messstellen unabhängig von allfälligen Fischereireviergrenzen erfolgt und auch, dass die befischte Länge mit der Länge des Fischereireviers der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt – aus dem vom Beschwerdegegner an die Projektanten des „KW ***bach“ am 21. März 2012 übermittelten Standardbericht vom 18. Oktober 2011 keine Rückschlüsse auf den Fischbestand im Fischereirevier der Beschwerdeführerin – und damit auf das Verhalten der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte – ziehen.

Auch aus dem verfahrensgegenständlichen Bericht vom 18. Oktober 2011 ergibt sich eindeutig, dass der Fischbestand die „morphologischen Gegebenheiten“ widerspiegelt. Dass der Fischbestand mit Fischereimaßnahmen der Beschwerdeführerin zusammenhängt, geht aus dem Bericht hingegen nicht hervor.

Es liegen im konkreten Fall somit keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 vor, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung des Berichts auch nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt sein kann.

Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 GZÜV, wonach die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung unter Beachtung der Bestimmungen des DSG 2000 automationsunterstützt zu dokumentieren sind, bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass es sich bei den auf Basis der GZÜV gewonnenen Daten in jedem Fall um personenbezogene Daten handelt.

2.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei den auf Basis der GZÜV gewonnenen Daten um Umweltinformationen im Sinne des UIG handelt.

Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.

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