(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über
1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, ...) bis zum 22. Juni 2004 und im Weiteren alle sechs Jahre;
2. die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;
3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre;
4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission
1. die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre,
2. die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre sowie
3. die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre
zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 55i Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos
…Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 1) dem Landeshauptmann einen Entwurf für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den…
§ 55k Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
…Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 2) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur…
§ 55l Hochwasserrisikomanagementpläne
…Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten…
§ 55h Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne
… 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen; 2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß §…