BundesrechtBundesgesetzeWasserrechtsgesetz 1959SECHSTER ABSCHNITT Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer§ 55c

§ 55cNationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

In Kraft seit 31. März 2011
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