(1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
(2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
1. im betreffenden Gebiet
a) Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
b) infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
c) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,
d) Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder
e) Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten und
2. in diesem Gebiet aufgrund
a) der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
b) der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 55k Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
…1) Für die nach § 55j bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis…
Anl. 2
…ersten Hochwasserrisikomanagementpläne: 1. Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i) in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß § 55j bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind; 2. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß § 55k Abs. 1 erstellt wurden oder gemäß Artikel …
§ 55l Hochwasserrisikomanagementpläne
…der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen. (2) Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele…