BundesrechtBundesgesetzeWasserrechtsgesetz 1959DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer§ 30b

§ 30bEinstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

In Kraft seit 22. Dezember 2003
Up-to-date