(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn
1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf
a) die Umwelt im weiteren Sinne oder
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
a) technisch durchführbar sein und
b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55h Abs. 1).
(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.
2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs. 2 entsprechend eingestuft wurde.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 30b Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn 1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderliche…
§ 30a Umweltziele für Oberflächengewässer
…1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet…
§ 55h Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne
…Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b), b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen, c) inwieweit…