BundesrechtBundesgesetzeWasserrechtsgesetz 1959DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer§ 30f

§ 30fEreignisse unter außergewöhnlichen Umständen

In Kraft seit 22. Dezember 2003
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