WPFG
Gliederung
6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
§ 33 Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.
§ 33 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 33 Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
…§ 33. Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z…
§ 1 Anwendungsbereich
…349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben. (3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019…
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
…2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden. (3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt…
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