WPFG
Gliederung
6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
§ 30 Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln
(1) Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß § 14 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
(2) Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, ihre gemäß Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.
§ 30 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 30 Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln
…§ 30. (1) Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU…
§ 33 Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
…fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.…
§ 29 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
…zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird; 5. die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in § 30 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten. (2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als…
§ 35 Unterrichtung der EBA
…über 1. ihren Überprüfungs und Bewertungsprozess gemäß § 25 , 2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und 3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen zu unterrichten.…
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