JudikaturBVwG

W170 2303370-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. April 2025

Spruch

W170 2303370-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter HRUBESCH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.11.2024, Zl. 558890/1/ZD/24, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein männlicher Österreicher und am 09.07.2005 geboren.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 31.01.2023 bis 01.02.2023 einer Stellung unterzogen, der Beschluss der Stellungskommission Kärnten lautete auf „Tauglich“, der Beschwerdeführer gab – er war zu diesem Zeitpunkt noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres – einen Rechtsmittelverzicht ab.

Im Rahmen des Stellungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) auch eine „Information über die bevorstehende Erlassung des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst“ ausgehändigt.

Diese Information hatte folgenden Wortlaut (Seite 1):

„INFORMATION

über Ihre bevorstehende

Einberufung zum Grundwehrdienst

(Zitierung aus dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBI. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung)

Gemäß § 1 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des BGBI. 1 Nr. 208/2022, ist die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde verpflichtet, Sie mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehles zum Grundwehrdienst über dessen bevorstehende Erlassung (Zustellung) zu informieren – dies erfolgt hiermit fristgerecht:

GRUNDWEHRDIENST (§§ 20 und 24 Abs. 1Z 1 WG 2001):

Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle [tauglichen] Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Grundwehrdienst dauert 6 Monate.

Der Einberufungsbefehl ist spätestens 4 Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen; diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

Das entsprechende Formblatt zur Verkürzung von Fristen bzw. der Zustellfrist (betreffend Grundwehrdienst) finden Sie unter https://www.bundesheer.at/formular/index.shtml#miliz.

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE für die Erlassung eines Einberufungsbefehles zum Grundwehrdienst ist jenes Militärkommando, in dessen Bundesland Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

EINBERUFUNG ZUM GRUNDWEHRDIENST (§ 20 WG 2001):

Taugliche Wehrpflichtige haben innerhalb von 6 Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit mit ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen.

Die Heranziehbarkeit beginnt entweder nach Ablauf von 6 Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit oder

mit Ende eines Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst,

mit Ende einer befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes oder

mit Ende eines Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes.

AUSSCHLUSS VON DER EINBERUFUNG ZUM GRUNDWEHRDIENST (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001):

Von der Einberufung zum Grundwehrdienst sind Sie von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn Sie nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals Ihre Tauglichkeit (oder im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit, Ihre neuerliche Tauglichkeit) festgestellt wurde.

Der Ausschluss von der Einberufung gilt bis zum Abschluss Ihrer jeweiligen Berufsausbildung - längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem Sie das 28. Lebensjahr vollenden.

Nach Ablauf des Ausschlusses haben Sie mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen!“

(Seite 2:)

„AUFSCHUB DES ANTRITTES DES GRUNDWEHRDIENSTES (§ 26 Abs. 3 WG 2001):

Der Antritt des Grundwehrdienstes ist auf Ihren Antrag aufzuschieben, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Heranziehbarkeit (s. o.) zum Grundwehrdienst einberufen wurden und Sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder Sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Nach Ablauf des Aufschubes haben Sie mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen!

BEFREIUNG VON DER VERPFLICHTUNG ZUR LEISTUNG DES GRUNDWEHRDIENSTES (§ 26 Abs. 1Z 2 WG 2001):

Von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes können Sie auf Ihren Antrag (befristet) befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Nach Ablauf der (befristeten) Befreiung haben Sie mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen!

HARMONISIERUNGSPFLICHT:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben [taugliche] Wehrpflichtige ihre wirtschaftlichen Dispositionen derart zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden – nicht aber, dass durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit (z. B. Firmengründung) solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 16.04.1991, ZI. 90/11/0183, und vom 27.04.1993, ZI. 92/11/0250).

Hinsichtlich der Präsenzdienstart ‚Grundwehrdienst‘ beginnt die Pflicht zur Harmonisierung grundsätzlich mit der Vollendung des 17. Lebensjahres (= Beginn der Wehrpflicht) bzw. regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des betroffenen Wehrpflichtigen!

HINWEISE:

Weitere Informationen zum Grundwehrdienst finden Sie auf der Homepage des österreichischen Bundesheeres unter

https://karriere.bundesheer.at/grundwehrdienst oder via QR-Code. [Abbildung QR-Code]

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer bevorstehenden Einberufung zum Grundwehrdienst kontaktieren Sie bitte zeitgerecht die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Ihres Wohnsitz-Bundeslandes.

Die Adressen bzw. Kontaktmöglichkeiten der Ergänzungsabteilungen finden Sie auf der Homepage des österreichischen Bundesheeres unter https://www.bundesheer.at/adressen/a_ergabt.shtml [Abbildung QR-Code]“

1.3. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 06.09.2023, S/05/06/02/80, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 08.01.2024 einberufen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2023 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer leistete von 08.01.2024 bis zum 16.01.2024 6 Tage ordentlichen Präsenzdienst, er war in dieser Zeit darüber hinaus 3 Tage unerlaubt abwesend.

Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 04.03.2024, S/05/06/02/80, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 02.09.2024 einberufen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2024 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.

Mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18.07.2024, P1890994/9-MilKdo S/Kdo/Erg Abt/2024, wurde der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 04.03.2024, S/05/06/02/80, insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer nunmehr ab 01.09.2025 seinen Wehrdienst ableisten müsse, der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23.07.2024 zugestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Salzburg vom 30.08.2024, P1890994/10-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde die gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18.07.2024, P1890994/9-MilKdo S/Kdo/Erg Abt/2024, ergriffene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 05.06.2024 zugestellt.

1.4. Am 15.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Militärkommando Salzburg ein E-Mail folgenden Inhalts:

„Sehr geehrte Damen und Heeren,

ich habe letzte Woche von Ihnen einen Einberufungsbefehl per Post erhalten worin geschildert wird, dass ich am 2.9.2024 zum Grundwehrdienst einberufen werde. Im Anhang finden Sie die Bestätigung diesen Semesters woraufhin noch zwei weitere Semester folgen. Das heißt das ich erst im Sommer 2025 mit der Schule fertig bin und am genannten Datum (2.9.2024) nicht mit dem Grundwehrdienst beginnen kann. Zusätzlich besteht durch meine persönliche Erfahrung im Arbeitsleben die Interesse von mir aus den Zivildienst abzulegen woraufhin die Frage aufkommt ob die Möglichkeit besteht doch den Zivildienst zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX .“

Dieses E-Mail wurde mit Anschreiben des Militärkommandos Salzburg vom 27.03.2024, P1890994/6-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2024 (1), der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vorgelegt, wo es am 25.04.2024 einlangte.

Mit Schreiben der Behörde vom 26.04.2024, 558.890/1-ZD/24, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das E-Mail vom 15.03.2024 nicht als Zivildiensterklärung angesehen werden könne, es ihm freistehe, eine vollständig ausgefüllte Zivildiensterklärung beim zuständigen Militärkommando einzubringen, allerdings sein Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung auf Grund des aufrechten Einberufungsbefehls ruhe. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2024 zugestellt.

Am 01.10.2024 langte bei Militärkommando Salzburg eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ein, diese wurde mit Anschreiben des Militärkommandos Salzburg vom 21.10.2024, P1890994/11-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2024 (1), der Behörde vorgelegt, wo es am 25.10.2024 einlangte.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der Behörde vom 05.11.2024, Zl. 558890/1/ZD/24, wurde festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung vom 30.09.2024 zu diesem Zeitpunkt „gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iV mit § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG“ infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei und diese Zivildiensterklärung daher die Zivildienstpflicht habe nicht eintreten lassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2024 zugestellt.

Mit am 22.11.2024 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde mit Anschreiben der Behörde vom 26.11.2024, ohne Zahl, am 27.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vom Militärkommando Salzburg eingeholten Dokumenten. Diese wurden den Parteien mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung am 03.04.2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025, W170 2303370-1/11Z, vorgehalten und im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung – zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen sind und sich auch nicht haben entschuldigten lassen – in das Verfahren eingeführt.

Zu keiner Gelegenheit sind die Parteien diesen Beweismitteln entgegengetreten und bestand auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, an der Richtigkeit dieser Beweismittel bzw. deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 57 WG 2001 die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist. Dies gilt lediglich nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Es spielt daher für die Rechtskraft des Beschlusses der Stellungskommission Kärnten keine Rolle, dass der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Gemäß § 75 ZDG ist die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG und im Verfahren nach § 5 Abs. 4 ZDG.

3.2. Gemäß § 1 (der in seiner Gesamtheit im Verfassungsrang steht) Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), (1.) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und (2.) deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.

3.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 31.01.2023 bis 01.02.2023 einer Stellung unterzogen, der Beschluss der Stellungskommission Kärnten lautete auf „Tauglich“. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, was trotz seiner Minderjährigkeit gemäß § 57 WG 2001 zulässig war.

Ab dem 01.02.2023 handelte es sich daher bei dem Beschwerdeführer um einen tauglichen Wehrpflichtigen.

3.4. Seit der Beschwerdeführer mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 04.03.2024, S/05/06/02/80, zugestellt am 08.03.2024, zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 02.09.2024 einberufen wurde, bestand und besteht gegen den Beschwerdeführer – auch wenn das Einberufungsdatum abgeändert wurde – immer ein aufrechter Einberufungsbefehl; derzeit ist der Beschwerdeführer mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18.07.2024, P1890994/9-MilKdo S/Kdo/Erg Abt/2024, mit dem der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 04.03.2024, S/05/06/02/80, abgeändert wurde, ab 01.09.2025 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen; der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23.07.2024 zugestellt.

Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, der ausgeführt hat, dass es für die Wirksamkeit der Zivildiensterklärung auf den Zustellzeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls ankommt und das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls ruht. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Umstand, dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit einem etwa auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, nicht dazu dient, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen (zu alledem VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124).

3.5. Schon der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 06.09.2023, S/05/06/02/80, mit dem der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 08.01.2024 einberufen und der dem Beschwerdeführer am 11.09.2023 zugestellt wurde, hat die sechsmonatige Wartepflicht nach § 1 Abs. 2 ZDG beachtet, umso mehr gilt dies für den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 04.03.2024, S/05/06/02/80.

3.6. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit dem 08.03.2024 – seit der Zustellung des Einberufungsbefehls des Militärkommandos Salzburg vom 04.03.2024, S/05/06/02/80 – durchgehend im Besitz eines Einberufungsbefehls, sodass – im Sinne der unter 3.4. dargestellten Rechtsprechung und gemäß § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG – seit 06.03.2024 das Recht des Beschwerdeführers, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht.

Selbst das E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.03.2024 – das aber die Formalvoraussetzungen einer Zivildiensterklärung nicht erfüllt – und umso mehr die (formal richtige) Zivildiensterklärung vom 01.10.2024 sind daher während des Zeitraums des Ruhens des Rechts, eine Zivildiensterklärung abzugeben, beim zuständigen Militärkommando eingebracht worden.

Es kann daher der Behörde aus diesem Blickwinkel nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.11.2024, Zl. 558890/1/ZD/24, feststellt, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung vom 30.09.2024 zu diesem Zeitpunkt „gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iV mit § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG“ infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei und diese Zivildiensterklärung daher die Zivildienstpflicht habe nicht eintreten lassen.

3.7. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass das Militärkommando Salzburg vor seiner Einberufung die Vorschrift des § 1 Abs. 2 letzter Satz ZDG, dem Beschwerdeführer mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren, nicht beachtet hat.

Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich hiebei um eine Ordnungsvorschrift handelt, die nicht geeignet ist, das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung auszuschließen – andernfalls wäre es, wie auch hier der Fall möglich, dass ein Zivildienst-, aber nicht mehr Wehrpflichtiger, einen rechtskräftigen Einberufungsbefehl besitzt –, ist darauf hinzuweisen, dass das Militärkommando den Beschwerdeführer bereits bei der Stellung über seine bevorstehende Einberufung zum Grundwehrdienst informiert hat; man mag einwenden, dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, aber trägt weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Erläuterungen (GP XXVII RV 1771 AB 1823 S. 191) diese Argumentation, zumal das Merkblatt ausdrücklich ausführt, dass die Heranziehbarkeit zum Wehrdienst (unter anderem) nach Ablauf von 6 Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit beginnt und taugliche Wehrpflichtige innerhalb von 6 Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit mit ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen haben.

Daher musste dem Beschwerdeführer – bei hinreichender Aufmerksamkeit – seit der Stellung am 01.02.2023 klar sein, dass er ab Ablauf des 01.08.2023 mit seiner baldigen Einberufung zum Wehrdienst zu rechnen hatte.

Insoweit wurde das Gesetz durch das Militärkommando Salzburg jedenfalls erfüllt, ein Zwang, die Information zur bevorstehenden Einberufung zum Grundwehrdienst zeitlich näher an die tatsächliche Einberufung zu übermitteln, ist (auch im äußersten Wortsinn) dem Gesetz nicht zu entnehmen.

3.8. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; dies betrifft einerseits die Frage, ob eine Information über die bevorstehende Einberufung zum Grundwehrdienst bereits zum Zeitpunkt der Stellung dem Gesetz entspricht und andererseits die Frage, welche Folgen eine (allfällige) Verletzung des Gebots von § 1 Abs. 2 letzter Satz ZDG durch das zuständige Militärkommando in Bezug auf das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung hat.

Rückverweise