(1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
2. einen Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1:20.000 bis 1:50.000;
3. Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;
4. Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;
5. Detailpläne von Anlagenteilen;
6. Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nützen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz);
7. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);
8. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2021, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff. WEG 2002);
9. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein )Eigentümer ist;
10. Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
11. Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;
12. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
13. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;
14. Angaben über die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
15. Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
16. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;
17. eine Beschreibung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung;
18. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 27;
19. die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde gemäß § 25 Abs. 2 im Verfahren zur Bewilligung der Anlage mit zu berücksichtigen hat;
20. die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;
21. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
22. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1, 6, 7 und 10 bis 19;
23. die wichtigsten von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022, 111/2022)
(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach diesem Absatz anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002)
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Stilllegung der Anlage (§ 37a Abs. 2) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie
2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25), die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
(4) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
1. Im Fall einer physischen Einbringung kann die jeweilige Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
2. Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(5) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Rückverweise
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 26 § 26Antragsvoraussetzungen
(1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Stand…
§ 37a § 37aStilllegung der Anlage
…vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellen und erforderlichenfalls weitere zum Schutz der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. (2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls…