WaffG
Gliederung
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 9 EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein
(1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.
§ 9 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 9 EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein
…§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR-Abkommen ). (2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug…
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
…andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet, sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. …
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