Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Grossmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des OB in R, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, vom 20. November 1978, Zl. WA 4607/15-1978, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes R vom 28. April 1977, U 53/77-7, schuldig erkannt, er habe a) am 22. Dezember 1976 in Wien eine von FK dem JK gestohlene Pistole, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt habe, dadurch, daß er sie zum Preis von S 3.000,-- gekauft habe, fahrlässig an sich gebracht und b) am 22. Dezember 1976 auf der Fahrt von W nach R unbefugt eine Pistole, Marke P 38, mithin eine Faustfeuerwaffe, geführt und hiedurch zu a) das Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB und zu b) das Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes 1967 begangen. Der Beschwerdeführer wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 36 WaffG 1967 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, á S 100,--, zusammen S 3.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage), verurteilt. Das im Schuldausspruch unangefochten gebliebene Ersturteil wurde hinsichtlich des Strafausmaßes durch das Urteil des Kreisgerichtes L vom 4. August 1977, Zl. 17 aBl 8o/77, dahin abgeändert, daß die Höhe des Tagessatzes von S 100,-- auf S 150,-- erhöht wurde.
Die belangte Behörde teilte dies und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft L mit, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 1978 bekanntgab, daß wegen des mit dem zitierten Urteil festgestellten Sachverhaltes die erforderliche Verläßlichkeit im Sinne des § 6 WaffG 1967 nicht mehr vorliege und beabsichtigt sei, ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Gemäß § 37 und 45 AVG 1950 werde ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 1978 Stellung und beantragte, den Akt zur kurzfristigen Einsichtnahme durch seinen Vertreter an die Bezirkshauptmannschaft W zu übersenden. Weiters beantragte er Beischaffung des Aktes des Kreisgerichtes L zum Nachweis dafür, daß ihm die Waffe in einer Form zugekommen sei, die „formaljuristisch“ den Vorwurf gegen ihn bestehen habe lassen, er hätte sich fahrlässig der Hehlerei schuldig gemacht. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens könne aber keinesfalls - insbesondere nicht in einem Verwaltungsverfahren - gegen ihn jener Vorwurf aufrechterhalten werden, der gegen ihn „strafrechtlich letzten Endes rechtskräftig gemacht worden“ sei. Er habe im Dezember 1976 in Wien von einem Arbeitskollegen, mit dem er bereits seit 1969 zusammengearbeitet habe, die Pistole gekauft, wobei er nicht den geringsten Anlaß gehabt habe, an der persönlichen Integrität dieses Kollegen zu zweifeln. Dieser habe sie von einem Dritten gekauft, der nicht der Dieb gewesen sei. Er fühle sich auch nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung keines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig, aus welchem eine mangelnde Verläßlichkeit im Sinne des § 6 WaffG 1967 abgeleitet werden könne. Die Behörde erster Instanz schaffte die strafgerichtlichen Akten bei und übersandte die Akten antragsgemäß zur Einsichtnahme an den Beschwerdeführer.
In einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. September 1978 wurde ausgeführt, dieser wolle das rechtskräftig festgestellte Fehlverhalten weder verniedlichen noch beschönigen. Zu seiner Person erstattete er ein ausführliches Vorbringen über seine Tätigkeit; sein einziges Freizeitvergnügen sei das Sammeln alter Waffen, wofür er die Waffenbesitzkarte erhalten habe. Er stellte den Antrag, die Behörde erster Instanz wolle es bei einer Ermahnung belassen, allenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen, um sich von seiner Person ein Bild zu machen.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1978 entzog die Bezirkshauptmannschaft L dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 WaffG 1967 die Waffenbesitzkarte und erteilte gleichzeitig den Auftrag, die in seinem Besitz befindlichen, im einzelnen genau bezeichneten Faustfeuerwaffen zu deren Erwerb befugten Personen zu überlassen oder der Behörde abzuliefern.
Mit dem angefochtenen Rechtsmittelbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung ausgeführt, einen Anlaß für die Annahme, daß der Beschwerdeführer nicht mehr verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1967 sei, habe die Behörde erster Instanz, wie sich aus der Begründung ihres Bescheides ergebe, in dem Umstand erblickt, daß der Beschwerdeführer von einer ihm unbekannten Person eine gestohlene Faustfeuerwaffe angekauft habe, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Besitzer ein Recht zum Waffenbesitz gehabt habe, und diese Faustfeuerwaffe in der Folge ohne im Besitz eines Waffenpasses zu sein, bei der Fahrt von Wien nach Rottenmann geführt habe. Ausgehend von diesem Sachverhalt sei der Schluß, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Waffenbesitzkarte zuträfen, gerechtfertigt. Unbestritten geblieben sei, daß der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1976 in Wien eine von FK dem JK gestohlene und über GF an ER verkaufte Pistole P 38 diesem abgekauft habe, ohne sich zu vergewissern, ob der Vorbesitzer das Recht zum Waffenbesitz gehabt hatte. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 165 StGB und § 36 Abs. 1 lit. a WaffG 1967 rechtskräftig verurteilt worden. Schon allein der fahrlässige Ankauf einer gestohlenen Faustfeuerwaffe stelle ein Kriterium dar, bei dessen Vorliegen dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1967 abzusprechen sei. Dieser Umstand werde durch die gerichtliche Verurteilung wegen unbefugten Waffenbesitzes erhärtet. Zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz führte die belangte Behörde aus, sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem ausgewiesenen Vertreter sei mehrmals Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und diese Möglichkeiten seien auch mehrfach wahrgenommen worden. Die Behörde erster Instanz sei auf Grund des Antrages nicht verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Beweisaufnahmen anzuberaumen, zumal eine solche zu keiner für den Berufungswerber günstigeren Entscheidung hätte führen können. Es sei auch nicht im Ermessen der Behörde erster Instanz gelegen, die Entziehung eines waffenrechtlichen Dokumentes auf Grund eines diesbezüglichen Antrages in eine Ermahnung umzuwandeln, da eine solche in den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei und die Behörde daher auf jeden Fall mit der Entziehung eines derartigen Dokumentes vorzugehen habe, wenn die Verläßlichkeit des Inhabers im Sinne des § 6 WaffG 1967 nicht mehr gegeben erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG 1967 hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1) Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, 2) mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, 3) Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG).
Der Beschwerdeführer hat am 22. Dezember 1976 auf der Fahrt von Rottenmann nach Wien eine Faustfeuerwaffe unbefugt geführt und dadurch das Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG begangen. Dieses Verhalten steht auf Grund rechtskräftigen Strafurteiles fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da allein auf Grund dieser Tatsache durfte dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. ohne Rechtsirrtum abgesprochen werden, weil dieser die Waffe nicht dem Gesetz entsprechend sorgfältig verwahrt, sondern geführt hat. Somit findet der angefochtene Bescheid in dieser Norm hinreichende Deckung. Keinesfalls liegt nämlich eine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Behörde in Handhabung der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der §S 2o Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WaffG 1967 im Interesse der Allgemeinheit einen strengen Maßstab anlegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1979, Zl. 251/78, vom 6. März 1979, Zl. 73/79, und vom 18. September 1979, Zl. 1643 und 1644/79).
Geht man von dieser Rechtslage aus, so erweist sich auch die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als nicht gegeben. Die behauptete Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die darin gelegen sein soll, daß dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe die gestohlene Faustfeuerwaffe von einer ihm unbekannten Person angekauft, stellt zwar eine unrichtige Wiedergabe des Bescheides erster Instanz dar, doch hat die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausdrücklich als unbestritten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, der Beschwerdeführer habe die Waffe dem ER - also einer bekannten Person - abgekauft, ohne sich zu vergewissern, ob der Vorbesitzer das Recht zum Waffenbesitz gehabt habe. Der Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der darin gelegen ist, kann aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil im gegebenen Fall er keinen Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides hatte. Dies ergibt sich daraus, daß die belangte Behörde schon aus unbefugtem Führen einer Faustfeuerwaffe die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1967 verneinen konnte.
Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren mehrfach das Parteiengehör erteilt, indem ihm die Stellungnahme zu den Beweisergebnissen ermöglicht worden ist. Daß die Behörde nicht über Antrag des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar, da gemäß § 39 Abs. 2 AVG 195o eine mündliche Verhandlung zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch in anderen Verwaltungsvorschriften ist für das vorliegende Verwaltungsverfahren keine obligatorische mündliche Verhandlung vorgesehen. Die Behörde hat nach Ansicht des Gerichtshofes ausreichend begründet, warum sie von ihrem Ermessen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdefall nicht Gebrauch gemacht hat.
Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die SS 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.
Wien, am 17. März 1980
Rückverweise
Keine Verweise gefunden