§ 7 Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung — 1. WaffV
Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von
1. Schusswaffen der Kategorie B und C,
2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie
3. Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.
§ 11 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 11 In-Kraft-Treten
… II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft. (5) §§ 1 bis 3b samt Überschriften, § 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9, § 9a sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. …
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