Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J M, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. April 2025, VGW 103/034/15839/2024 13, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, der Revisionswerber sei Geschäftsführer eines Unternehmens, das medizinische Güter vertreibe. Zusätzlich sei er seit März 2023 auf geringfügiger Basis bei einer näher genannten Detektei als Berufsdetektivassistent ohne fixe Arbeitszeiten tätig. Bisher sei er bei der Detektei hauptsächlich für Beschattungen im Rahmen von Ehestreitigkeiten eingesetzt worden, dabei noch nie in eine gefährliche Situation gekommen und auch nicht persönlich bedroht worden. Eine Waffe habe er bei der Ausübung dieser Tätigkeit bisher nicht benötigt. Es sei jedoch geplant, ihn bei der Detektei künftig für den Personenschutz unter anderem von Personen jüdischen Glaubens heranzuziehen.
3 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass auch wenn das Führen einer Waffe für Bedienstete in Sicherheitsunternehmen in manchen Situationen zweckmäßig sein könne nicht zu erkennen sei, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich sei. Die potenzielle Bedrohungslage jüdischer Einrichtungen und Personen sei im Vergleich zu Einrichtungen anderer Institutionen zwar erhöht, stelle aber keine besondere bzw. konkrete Gefahrenlage für den Revisionswerber dar. Der Hinweis darauf, dass der Revisionswerber in Zukunft als Personenschützer tätig sein wolle, vermöge den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Mangels Glaubhaftmachung eines Bedarfs bestehe kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG. Auch die bedarfsunabhängige Ermessensübung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG iVm § 6 der 2. WaffV und § 10 WaffG gehe zu Ungunsten des Revisionswerbers aus, weil die Abwehr möglicher (allenfalls terroristisch motivierter) Überfälle nicht die Aufgabe von Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste, sondern der Sicherheitsbehörden sei. Im vorliegenden Fall würden die vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen, und es sei darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren als sehr hoch zu veranschlagen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtete der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss vom 12. September 2025, E 1522/2025, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision erhob.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage geltend gemacht, ob der Revisionswerber als berufsmäßiger Personenschützer in der Bundeshauptstadt Wien im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz von Personen jüdischen Glaubens einen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht habe oder zumindest eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung mit Blick auf den konkreten Fall zu treffen sei. Personenschutz könne ohne Schusswaffe nicht ausgeführt werden. Dazu sei eine Bewaffnung geradezu erforderlich, wofür auch der Umstand spreche, dass vier weitere Mitarbeiter der Detektei Inhaber eines Waffenpasses seien. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Judikatur (Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0063, und VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie die Bewachung eines Bezirksgerichts im Rahmen einer Sicherheitsschleuse bzw. eine Objektbewachung betroffen habe.
9 Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
10 Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, und bei denen soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen handelt keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz und Nachrichtendienst Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.
11 Ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder wenn er dem Personenkreis des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG zuzurechnen ist.
12 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
13 Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen.
14 In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. zum Ganzen VwGH 21.3.2025, Ra 2024/03/0051, mwN).
15 Im Revisionsfall begründete das Verwaltungsgericht die Annahme des Nichtvorliegens eines Bedarfs iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber in seiner bisherigen Tätigkeit bei der Detektei noch nie einer gefährlichen Situation oder einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Was die geplante Heranziehung des Revisionswerbers für den Personenschutz anbelangt, verneinte das Verwaltungsgericht eine besondere bzw. konkrete Gefahrenlage für den Revisionswerber und berief sich dabei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen könnten, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs zu erwirken (vgl. nochmals VwGH 21.3.2025, Ra 2024/03/0051, mit Hinweis auf VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN). Im Übrigen kommt wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG ausführte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abwehr gefährlicher, auch terroristischer, Angriffe, grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zu (vgl. nochmals VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN).
16 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich (und wird auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt), dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts von maßgebenden Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre.
17 Die in der Zulässigkeitsbegründung auf die konkrete Fallkonstellation des Revisionswerbers bezogene (als grundsätzlich bezeichnete) Frage des Bedarfs ist nicht generell, sondern stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig nur einzelfallbezogen zu beantworten. Daher kann weder vom diesbezüglichen Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch davon gesprochen werden, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Judikatur für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, zumal diese Entscheidungen die Ausübung vergleichbarer sicherheitsgewerblicher Tätigkeiten zum Inhalt hatten. Auch der Hinweis des Revisionswerbers, dass vier weitere Mitarbeiter der Detektei über einen Waffenpass verfügen würden, vermag eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuwerfen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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