(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
2. die Geschäftsverteilung (§ 11);
3. die Geschäftsordnung (§ 19);
4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 10 Vollversammlung
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel …
§ 15 Beratung und Abstimmung
…Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht. (7) Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10…