(1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 29 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
…Gegenstands. Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß §…