Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des S H in M, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1988, Zl. 12.326/01 IC8/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid sowie aus dem gleichzeitig vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juli 1985 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juli 1985 wurde der Antrag des Beschwerdeführers und der A H vom 8. Juni 1984 auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine 120 m 2 große Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. 61/24, KG K, gemäß § 17 ff des Forstgesetzes 1975 abgewiesen. Auf der besagten Fläche sollte eine etwa 5 x 6 m große Hütte „als Unterstandshütte zur Waldbewirtschaftung“ aufgestellt werden; nach den Angaben der damaligen Antragsteller werde wegen der Entfernung von ca. 5 km zwischen ihrem Wald und der Hofstelle ein Unterstand für Schlechtwetter benötigt. Begründet wurde die Ablehnung des Antrages mit dem Fehlen eines öffentlichen Interesses, das die Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung rechtfertigen könnte. Insbesondere sei für das Vorhaben der Antragsteller auch kein im „Siedlungswesen“ begründetes öffentliches Interesse gegeben. Die zur Bewilligung beantragte Fläche sei im Flächenwidmungsplan nicht als „Baufläche“ ausgewiesen; eine solche Ausweisung komme nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch nicht in Frage.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1985 trug die Bezirkshauptmannschaft Hartberg dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 VVG 1950 und § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 auf, die auf der besagten Fläche festgestellte unbefugte Bautätigkeit unverzüglich einzustellen.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine ca.50 m 2 große Teilfläche des Grundstückes Nr. 61/24, KG K, zum Zweck der Errichtung einer „Unterstandshütte“. Er wies dabei auf die ihm für dieses Objekt in der Zwischenzeit erteilte Baubewilligung hin. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 10. Oktober 1985 getroffenen Verfügung.
Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg wies mit Bescheid vom 10. November 1987 das neuerliche Rodungsbegehren gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück und gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ab. In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das nunmehr vorgesehene Projekt sei mit dem seinerzeitigen nicht ident, so sei insbesondere eine andere Raumaufteilung vorgesehen. Das Bauwerk entspreche nunmehr dem Verwendungszweck einer Unterstandshütte. Er wies weiters auf die geringere Raumfläche und die in der Zwischenzeit erteilte rechtskräftige Baubewilligung für das nunmehrige Vorhaben hin. Dieser Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 20. Jänner 1988 keine Folge.
Die dagegen erhobene Berufung, in welcher der Beschwerdeführer die bereits in seinem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgetragenen Gründe geltend machte, wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Das nunmehrige Rodungsbegehren unterscheide sich in keinem wesentlichen Umstand von dem seinerzeitigen. Die Erteilung einer Baubewilligung bilde für die von den Forstbehörden vorzunehmende Interessenabwägung kein wesentliches Sachverhaltselement, ihr Vorliegen schließe daher die Annahme der Identität der Sache und damit der entschiedenen Sache keineswegs aus. Eine unwesentliche Modifikation sei auch die Reduktion der Rodungsfläche von 120 m 2 auf nunmehr 50 m 2 . Es sei für die nach § 17 des Forstgesetzes 1975 vorzunehmende Interessenabwägung nicht von entscheidender Bedeutung, ob für den gleichgebliebenen Rodungszweck eine Rodungsfläche von 120 m 2 oder von 50 m 2 beantragt werde. Ohne Bedeutung sei schließlich auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer eine große Fläche seiner Grundstücke zur Anlegung der neuen Trasse der Hochwechselstraße zur Verfügung gestellt habe, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Verwaltungsverfahren vor, der Sachverhalt habe in zweifacher Hinsicht eine Änderung erfahren. Zum einen liege nunmehr eine Baubewilligung für das geplante Objekt vor. Dies sei deshalb bedeutsam, weil der seinerzeitige Rodungsantrag vor allem mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Widmungs und Baubewilligung für die Unterstandshütte abgelehnt worden sei. Anderseits sei das Projekt insofern geändert worden, als nunmehr die Rodungsfläche wesentlich herabgesetzt und die Hütte in anderer Art und Weise ausgeführt sei. Diese geänderte Sachlage müsse eine andere rechtliche Beurteilung nach sich ziehen; sein nunmehriges Begehren hätte einer meritorischen Prüfung unterzogen werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Meinung nicht zu teilen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 bis 71 abgesehen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res iudicata“ zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muß (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Slg. Nr. 11610/A, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der entscheidende Grund für die seinerzeitige Verweigerung einer Rodungsbewilligung das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung des geplanten Objektes („Unterstandshütte zur Waldbewirtschaftung“) war. Eben dies kam auch in den Ausführungen des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juli 1985 über das Fehlen einer Widmungs- und Baubewilligung zum Ausdruck. Damit sollte erkennbar nur illustriert werden, daß jedenfalls auch kein im „Siedlungswesen“ begründetes öffentliches Interesse vorliegt. Das besagte Fehlen eines öffentlichen Interesses hatte zwangsläufig die Abweisung des damaligen Rodungsbegehrens zur Folge, da die Forstbehörde gemäß § 17 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 eine Bewilligung zur Rodung nur dann erteilen darf, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. In Ansehung des geschilderten entscheidenden Grundes für die seinerzeitige Ablehnung des Rodungsbegehrens des Beschwerdeführers hat sich der Sachverhalt seither nicht verändert. Der Beschwerdeführer vermag auch für das nunmehr vorgesehene Objekt allein sein privates Interesse an der Errichtung einer „Unterstandshütte“ zur Bewirtschaftung seines Waldes ins Treffen zu führen. Aus dem Blickwinkel des für eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 maßgebenden Sachverhaltes betrachtet, handelt es sich bei sämtlichen vom Beschwerdeführer aufgezeigten Sachverhaltsänderungen (Vorliegen einer Baubewilligung, „Rodungsfläche wesentlich herabgesetzt“, „Hütte in anderer Art und Weise ausgeführt“) um Modifikationen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich sind. Im Hinblick darauf vermag das gerügte Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dipl. Ing. Dr. Rainer B., insbesondere mit der dort enthaltenen Aussage, „daß die geplante Unterstandshütte tatsächlich den Erfordernissen einer Unterstandshütte entspricht“, keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzustellen. Damit steht der meritorischen Entscheidung über den nunmehrigen Rodungsantrag das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Die bekämpfte Zurückweisung seines Antrages entspricht dem Gesetz.
Inwiefern das in der Beschwerde ewähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0274, geeignet sein soll, den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt zu stützen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als nicht berechtigt. Da dies bereits ihr Inhalt erkennen läßt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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