(1) (Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.
(2) Die österreichischen Volksgruppen gemäß Abs. 1 sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.
(2a) Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
§ 20d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 20d Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…§ 20d. (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG , BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. …
§ 32 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 32 § 32
…Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG , BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde…
§ 87 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 87
…angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 87 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG , BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache…
§ 166 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 166 § 166 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes , BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Die Bemessung der monatlichen Vergütung hat durch die Landesregierung…
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