BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 1953§ 56c

§ 56ca) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird

In Kraft seit 01. Februar 2017
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