BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 19532. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2. Hauptstück Besondere Bestimmungen§ 56c

§ 56c E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Art. 138b B VG)

In Kraft seit 01. Februar 2017
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§ 56c E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Art. 138b B VG) — VfGG | GesetzeFinden.at