RS0080066 – OGH Rechtssatz
Während § 1 Abs 1 VersVG noch zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung unterscheidet, steht der ersteren nach herrschender Ansicht in Wahrheit die Summenversicherung gegenüber, weil zum Teil auch die Personenversicherung zulässigerweise als Schadensversicherung betrieben wird. Maßgebend ist der Unterschied, dass bei der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers bedingt und (neben der Versicherungssumme) durch den Vermögensschaden begrenzt ist, während bei der Summenversicherung der Versicherer verspricht, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine im voraus fixierte Geldleistung ohne weiteres zu erbringen. In diesem Sinn ist der Anspruch auf Ersatz der Heilkosten oder Bestattungskosten ein typischer Fall einer Schadensversicherung im Rahmen einer Personenversicherung.