12Os12/78 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller, Dr.Kral, Dr.Schneider und Dr.Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Dezember 1977, GZ 4 c Vr 1091/77-99, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1944 geborene Baumeister Michael A zu 1.) des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und zu 2.) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146 und 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt begangen dadurch, daß er 1.) am 7.2.1977 in Fischamend versucht hat, am Wohnhaus des Josef B in der Enzersdorferstraße 91
ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er in Räumlichkeiten aller drei Geschoße des Wohnhauses Heizöl und Benzin ausschüttete und in einem Raum des ersten Stockes zum Entzünden brachte;
2.) am 16.1.1977 und am 7.2.1977 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt dadurch, daß er unter der Vorspiegelung eines redlichen Versicherungsnehmers eine Feuerversicherung über 69 Stück Aquarelle des Künstlers Gerhard C (Künstlername F) mit einem behaupteten Wert von S 19,095.915,-- abschloß, und nach Begehung der oben zu 1.) beschriebenen Tat eine fingierte Schadensmeldung erstattete, wonach sämtliche versicherten Gemälde infolge einer Brandlegung durch das ausgebrochene Feuer angesengt wurden, demnach durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Anerkennung des geltend gemachten Schadensfalles und Liquidierung des behaupteten Schadens in der Höhe von S 19,095.915,-- aus dem Titel der Feuerversicherung zu verleiten versucht hat, welche die genannte Versicherungsanstalt am Vermögen schädigen sollte, wobei der gewollte Schade S 19,095.915,--
betragen, demnach S 100.000,-- übersteigen sollte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1
StPO wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 9.12.1977 gestellten Beweisanträge und zwar 1.) auf Einvernahme der Zeugen Rudolf D und Alfred E zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte sehr wohl Vorbereitungsarbeiten für die geplante Ausstellung im Hause Fischamend, Enzersdorferstraße 91, getroffen habe und mit diesen Zeugen die Durchführung von Tapezierer-Bodenverlegungs- und Verbesserungsarbeiten vereinbart war (Band IV S.197) und 2.) auf Veranlassung von sicherheitsbehördlichen Erhebungen darüber, daß sein Verteidiger am 8.2.1977 zwischen 18 Uhr und 18,30 Uhr wegen vorschriftswidrigen überholens eines Rettungsfahrzeuges angezeigt worden sei und demgemäß während dieser Zeit am Gendarmerieposten Fischamend nicht anwesend sein und die Vernehmung des Angeklagten durch Gendarmerie-Beamte nicht stören konnte (Band IV S.206 d.A.).
Das Erstgericht hat den zu 1.) geschilderten Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, daß der Angeklagte wohl verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung einer Ausstellung getroffen habe, entscheidend allein aber die Beantwortung der Frage sei, wozu diese Maßnahmen gesetzt wurden (Band IV S.215 bis 217 d.A.). Zur Klärung dieses Motives können aber die Aussagen der beantragten Zeugen nichts beitragen.
Diesem abweisenden Zwischenerkenntnis ist zuzustimmen. Auch unter Voraussetzung der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens ist für den Standpunkt des Angeklagten nichts gewonnen, denn alle diese Maßnahmen haben keinen Aussagewert darüber, ob der Angeklagte tatsächlich eine Ausstellung geplant hat oder - wie es das Erstgericht annahm - er die Vorbereitungen für eine Ausstellung nur vortäuschte, um den geplanten Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, daß über den vorstehend unter 2.) angeführten Antrag in der Hauptverhandlung nicht entschieden worden ist.
Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist dem Angeklagten aber gemäß § 281 Abs 3 StPO verwehrt, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß haben konnte.
Denn es ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, ob die an den Angeklagten bei der Gendarmerie gerichtete Frage, außer Heizöl auch andere brennbare Flüssigkeiten (etwa Benzin) in das Haus Fischamend, Enzersdorferstraße 91, gebracht zu haben, vor, oder während der niederschriftlichen Vernehmung des Angeklagten gestellt wurde, deren Protokollierung in der Folge unterblieben ist (Band I S.17). Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten im einzelnen durch das Erstgericht würde auch dann nicht beeinflußt gewesen sein, wenn - wie im Beweisantrag herausgeführt -
der Verteidiger des Angeklagten einige Zeit hindurch nicht in den Räumen des Gendarmeriepostens Fischamend anwesend gewesen ist. Durch die Nichterledigung des in Rede stehenden Beweisantrages sind daher Prozeßgrundsätze, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nicht hintangesetzt worden.
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5
des § 281 Abs 1 StPO macht der Angeklagte dem Ersturteil eine Reihe vermeintlicher Aktenwidrigkeiten, offenbar unzureichender oder unvollständiger bzw. widersprüchlicher Begründungen in Ansehung der vom Schöffengericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Vorwurf. Keiner der geltend gemachten Begründungsmängel liegt indes vor. Einen Begründungsmangel hinsichtlich der Feststellung des Erstgerichtes zum Werte der Bilder des Malers Gerhard C-F wirft er dem Erstgericht insoweit vor, als es einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Bernhard G und Prof.Dr.Peter H nicht erörtert und gewürdigt habe, welche den Schluß zuließen, daß dieser wesentlich höher als vom Erstgericht angenommen sei bzw. der Angeklagte der Meinung sein konnte, daß die Bilder nicht erheblich überversichert worden seien. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht sich eingehend mit dem Inhalt der einzelnen Gutachten - auch im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen - auseinandergesetzt (Band V S.24 und 25 d.A.) und in Ausübung seines Rechtes auf freie Beweiswürdigung dargetan hat, warum es allein dem Gutachten des dritten Sachverständigen Dr.Hans I gefolgt ist, welcher den optimalen Verkehrswert dieser Bilder mit 687.000 S angenommen hat. Auch die im Zusammenhang damit gerügte Feststellung in Beziehung auf die subjektive Wertvorstellung des Angeklagten ist zureichend mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Gerhard C-F begründet worden (Band V S.25, 26 d.A.). Wenn der Beschwerdeführer ferner moniert, das Erstgericht werfe ihm grundlos den Nichtabschluß einer Transportversicherung der Bilder bzw. die vorsätzliche Umgehung von Zollvorschriften bei ihrer Einfuhr vor, weil die Lösung eines Vormerkscheines keine finanziellen Nachteile bedeutet hätten und er keinen Anlaß zur Begehung einer Hinterziehung von Eingabsabgaben hatte, weil er eine namhafte südafrikanische Spedition mit den Einfuhrformalitäten betraut hätte, so wurden diese gegen den behaupteten hohen Wert der Bilder sprechenden Indizien vom Erstgericht eingehend erörtert und den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nach entsprechend gewürdigt, so daß ein Begründungsmangel nicht vorliegt (Band V S.28, 29 d.A.).
Alle in diesem Zusammenhang vorgebrachten überlegungen und Kombinationen, welche im übrigen entscheidungswesentliche Umstände nicht betreffen, stellen sich insgesamt nur als ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar, ohne damit aber die Mängelrüge zu einer gesetzmäßigen Darstellung zu bringen, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, daß die Aquarelle keineswegs durch eine Spedition, sondern als sogenanntes Airfright-Handgepäck mit dem Flugzeug von Johannesburg nach Wien gebracht worden sind (Band V S.27 d.A.).
Gleiches gilt auch für die bekämpfte Schlußfolgerung des Erstgerichtes, welches auf Grund der wechselnden Verantwortung des Angeklagten über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer schriftlichen Vertragsurkunde zu der Annahme gelangte, daß der Vertragstext selbst anders gelautet hat, als dies dem Gerichte gegenüber vom Angeklagten dargetan wurde (Band V S.18 und 19 d.A.). Einen Widerspruch bzw. eine Aktenwidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht die Aussage der Zeugin Dr.Maria J in der Form wiedergebe, sie habe die in Rede stehenden Bilder keinesfalls für wertvoll gehalten (Band V S.33 d.A.), obgleich diese Zeugin ausgesagt hätte, sie habe die Aquarelle nicht für so wertvoll gehalten (Band I S.42 d.A.). Auch stelle das Erstgericht einerseits fest, der Angeklagte habe von dem Zeugen B den kompletten Gebäudekomplex (ausgenommen die Diskothek) gemietet (Band V S.35 d.A.), gehe aber andererseits von der Annahme aus, daß der Angeklagte nur die im ersten Stock des Hauses Fischamend, Enzersdorferstraße 91 gelegenen Räume, zwecks Veranstaltung einer Ausstellung gemietet habe (Band V S.40 d.A.). Im übrigen fehle es an einer Begründung, warum der Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt hätte, eine solche Ausstellung tatsächlich durchzuführen. Weder eine Aktenwidrigkeit noch eine widersprüchliche Begründung liegt vor. Die Deutung der Aussage der Zeugin Dr.Maria J stand dem Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung frei; sie ist im übrigen auch nicht entscheidungswesentlich. Ein Widerspruch bezüglich des Umfanges der Vermietung liegt nicht vor, da die unteren Räume des genannten Hauses von dem Inhaber der Diskothek 'Sabadiko-Bar' benutzt wurden (Band I S.275 d.A.) und damit praktisch nur die oberen Räume an den Angeklagten vermietet werden konnten. Die Beurteilung der Frage, welchen Trennwart der Angeklagte bei seiner Vorsprache bei Karl und Eduard L gemeint hat oder meinen konnte, unterlag der Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Die Annahme, daß der Angeklagte ernsthaft die Veranstaltung einer Ausstellung nicht beabsichtigt hat, wurde vom Erstgericht auf Grund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse hinreichend begründet. Eine Unvollständigkeit der Begründung des Urteils erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, daß das Erstgericht die Aussage des Zeugen Hans M des Inhalts, er habe an dem Wert der Bilder in der Höhe von über 19 Millionen Schilling geglaubt, nicht erörtert und gewürdigt habe (Band IV S.107). Einer besonderen Würdigung dieses - aus dem Zusammenhang gerissenen - Teils der Aussage des genannten Zeugen bedurfte es indes nicht, da das Erstgericht nach eingehender Erörterung dieser Aussage zu dem Schluß gekommen ist, daß eine Täuschung des nicht sachkundigen Zeugen durch den Angeklagten leicht möglich war (Band V S.55 und 56 d.A.).
Diese war auch die Ursache, daß der Zeuge an den Wert der Bilder geglaubt hat. Soferne der Angeklagte im Anschluß an dieses Vorbringen vermeint, das Erstgericht habe übersehen, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalles aus dem diesbezüglichen Vertrag keinen Vorteil gehabt hätte, wird hierauf bei Beurteilung der Rechtsrüge eingegangen werden.
Unverständlich sind die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, soferne sie einerseits davon ausgehen, daß der Brand nicht durch eine sogenannte Zeitzündervorrichtung, sondern durch eine Initialzündung ausgelöst wurde, andererseits darzulegen versuchen, daß er zeitlich gesehen als Verursacher des Brandes durch eine Zeitzündervorrichtung auszuschließen sei. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, keiner der (Brand )Sachverständigen hätten einen Hinweis dazugeben können, daß er den Initialbrand ausgelöst habe, so verkennt er offenbar die Befugnisse und den Aufgabenbereich eines Sachverständigen, der nicht gehalten ist, über die Schuld eines Angeklagten zu befinden.
Soferne der Angeklagte im Rahmen der Beschwerdeausführungen seine vom Erstgericht als unzutreffend abgelehnte, aber eingehend gewürdigte Einlassung in der Richtung, daß er zeitlich gesehen als Urheber des Initialbrandes nicht in Betracht komme (Band V S.95, 96 d. A.), wiederholt und behauptet, die Aussage des Zeugen Rudolf N, er habe nur drei Minuten zum Brandort gebraucht, lege nahe, daß die Löschung tatsächlich um 10,33 Uhr erfolgte und bei Annahme einer Branddauer von 10 Minuten er erst nach der Auslösung des Brandes beim Objekt eintreffen konnte, so führt er die Mängelrüge nicht gesetzmäßig aus. Denn er wählt willkürlich einen durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckten und damit fiktiven Zeitpunkt für die Beendigung der Löscharbeiten, von welchem er im Wege der zeitlichen Zurückrechnung dartun will, daß er zum Zeitpunkte der Auslösung nicht am Brandorte anwesend gewesen sein konnte. Ein formaler Mangel der Begründung wird damit jedenfalls nicht aufgezeigt.
Auch das in Beziehung auf die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe den Einbruch am 7.Februar 1977 selbst vorgetäuscht (Band V S.74) und dabei den sichergestellten Hammer verwendet bzw. das hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Rudolf O erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich ausschließlich in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes gleich einer Schuldberufung. Die unter den Titel 'zusammenfassende Beweiswürdigung' vorgebrachten Einwendungen gegen die Beurteilung der Beweiskraft einzelner Umstände oder Verfahrensergebnisse hinsichtlich des Geschehensablaufes durch das Erstgericht, wie etwa die Deutung der Verneinung der Frage, ob er außer Heizöl auch andere brennbare Flüssigkeiten in das Objekt gebracht habe (Band V S.117, 118, 119 d. A.), ob er in der Nacht vor Ausbruch des Brandes noch einmal heimlich am Tatort gewesen sei (Band V S.100 d.A.), ob er die Morgenzeitungen nach einer Meldung über den Brand durchsichtet habe (Band V S.101 a d.A.), verkennen, wie es bereits der Titel deutlich macht, das Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, da der Beschwerdeführer dem Urteil anhaftende entscheidungswesentliche Begründungsmängel formaler Natur nicht einmal behauptet, sondern nur unzulässigerweise die Beweiskraft und den Beweiswert der vorliegenden Verfahrensergebnisse erörtert und diese in seinem Sinne anders deutet, als es das Erstgericht getan hat.
Gleichfalls auf eine unzulässige Beweiswürdigungsbekämpfung laufen jene Ausführungen hinaus, welche einen scheinbaren Widerspruch in der Beurteilung eines aus dem Zusammenhang gerissenen Teils der Aussage des Zeugen Josef B bemängeln oder darzutun versuchen, daß dem Angeklagten bei der ihm vom Erstgericht attestierten Wendigkeit ein anderes Verhalten in Beziehung auf seine Nachfrage über das Eingeschaltetsein eines Trennwartes zusinnbar gewesen sei. Völlig unverständlich hingegen bleibt das Beschwerdevorbringen in der Richtung, daß das Erstgericht bei Würdigung der im übrigen nicht entscheidungswesentlichen Aussage der geschiedenen Ehegattin Renate A (Band V S.108 d.A.) zu anderen (offenbar für den Angeklagten günstigeren) Feststellungen kommen hätte müssen.
Wenn der Beschwerdeführer abschließend dem Erstgericht vorwirft, es habe keine Feststellungen über eine mögliche Täterschaft des vom Zeugen Josef B genannten geschiedenen Ehegatten seiner nunmehrigen Frau getroffen, ist darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht die Möglichkeit der Begehung der Brandstiftung durch eine vom Angeklagten verschiedene Person durchaus in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und die dafür und dagegen sprechenden Verfahrensergebnisse sowohl einzeln, wie auch in ihrer Gesamtheit durchaus gewürdigt hat (Band V S.43 bis 46 d.A.). Daß das Erstgericht nicht zu dem vom Beschwerdeführer vorgestellten Ergebnis gelangt ist, stellt hingegen keinen Begründungsmangel dar. Zusammenfassend ist zu sagen, daß weder von einer Aktenwidrigkeit noch von einer unzureichenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Begründung die Rede sein kann. Aktenwidrigkeit wäre dann vorgelegen, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben hätte. Dies konnte ebensowenig festgestellt werden wie Feststellungen über verschiedene entscheidungswesentliche Tatsachen, die sich gegenseitig ausschließen. Was der Angeklagte hingegen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit oder einer unzureichenden Begründung vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen und daher unbeachtlichen Anfechtung der unter Verwertung sämtlicher wesentlicher Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründeten Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Die Mängelrüge erweist sich daher zur Gänze als unbegründet. Wenn mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO Feststellungsmängel in der Richtung gerügt werden, daß das Erstgericht dem nicht sachkundigen Angeklagten einen entschuldbaren Irrtum über den Wert der Bilder nicht zugebilligt habe, wenngleich auch der Versicherungsfachmann Hans M diesbezüglich einer Täuschung unterlegen sei, übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht diese Umstände sehr wohl bedacht und erörtert, aber nach eingehender Würdigung der Beweisergebnisse einen solchen Irrtum nicht als vorliegend erachtet hat und von der Annahme ausgegangen ist, daß auch der Zeuge Hans M sich durch die Vorspiegelungen des Angeklagten täuschen ließ.
Unverständlich ist das - bereits auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - erhobene Beschwerdevorbringen, als unter Berufung auf § 61 des Versicherungsvertragsgesetz in der geltenden Fassung die Behauptung aufgestellt wird, es mangle in Ansehung des versuchten Betruges am objektiven Tatbestand, weil auf Grund des Versicherungsvertrages als Begünstigter nicht der Angeklagte als Versicherungsnehmer, sondern der Eigentümer der Bilder, nämlich der Maler Gerhard C-F anzusehen sei. Abgesehen davon, daß § 61
VersVG nur die Leistungsfreiheit des Versicherers festlegt, die vorliegend durch die Vortäuschung eines von unbekannten Tätern gelegten Brandes ausgeschaltet werden sollte, besteht kein Zweifel darüber, daß gemäß § 1 VersVG als Begünstigter der Versicherungsnehmer, in diesem Falle der Angeklagte zumindest im Außenverhältnis berechtigt war, die Versicherungssumme in Empfang zu nehmen und darüber zu verfügen, ohne daß der Eigentümer der Bilder darauf Einfluß nehmen konnte. Feststellungen darüber bedurfte es daher nicht. Mit den beiden geschilderten Einwänden wurde demnach die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
In weiterer Ausführung des genannten Nichtigkeitsgrundes wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Unterstellung des Sachverhaltes unter die Bestimmungen der §§ 15, 169 Abs 1 StGB Der Versuch, eine Feuersbrunst im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu entfachen, sei, so fährt die Beschwerde fort, selbst nach den Feststellungen des Erstgerichtes bei rechtsrichtiger Beurteilung nicht anzunehmen, da das entfachte Feuer mit 2 bis 3 Kübel Wasser gelöscht werden konnte, es seiner Intensität nach also nicht als eine ausgedehnte, jeder menschlichen Kontrolle zu entgleiten drohende Naturgewalt beurteilt werden könne. Bei diesen Ausführungen läßt der Beschwerdeführer unbeachtet, daß ihm nicht Vollendung, sondern nur Versuch der Brandstiftung angelastet wird und nach den Feststellungen des Erstgerichtes ein Ausbreiten des Brandes und eine totale Vernichtung des Objektes nur durch das schlagartige Eingreifen der Feuerwehr und damit auch erst das Entstehen einer Feuersbrunst verhindert werden konnte (Band V S.104 d.A.). Insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und erweist sich gleichfalls als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10
des § 281 Abs 1 StPO wirft der Angeklagte dem Erstgericht eine unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes vor, weil es das innere Vorhaben des Beschwerdeführers in Richtung der Herbeiführung einer Feuersbrunst, nicht aber als Sachbeschädigung im Sinne der §§ 125, 126 Abs 2
StGB gedeutet habe. Dies deswegen, weil er nach Lage der Dinge nur an einer Vernichtung der Bilder und nicht an das Inbrandstecken des gesamten Gebäudekomplexes interessiert gewesen sein konnte. Auch mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einer von diesem losgelösten, in der Beschwerde neu vorgebrachten, im übrigen auch durch seine Verantwortung nicht gedeckten, Deutung des Sachverhaltes aus und läßt damit gleichfalls eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, da er den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Mit dem unter diesem Nichtigkeitsgrund abschließend gemachten Ausführungen - sachlich auch wieder den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend machend, vermeint der Beschwerdeführer, daß das Vorbringen von brennbaren Flüssigkeiten in das Haus Fischamend, Enzersdorferstraße 91 - wie es das Erstgericht feststelle -
nur als ein fahrlässiges Verhalten angesehen werden könne, die eingetretenen Folgen deswegen als straflos beurteilt werden und zu einem Freispruch hätten führen müssen.
Gleiches ergebe sich auch bei kritischer Prüfung der Feststellungen des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit unter Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo'.
Daß der Beschwerdeführer hiebei von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, bzw. jede sachliche Ausführung der Rechtsrüge vermissen läßt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Rechtsrüge erweist sich daher mangels gesetzmäßiger Ausführung zur Gänze als unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1
dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag entschieden werden.