JudikaturOGH

RS0045769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1975

Körperschaften öffentlichen Rechts können die Einbringung einer Geldleistung nur dann unmittelbar bei Gericht beantragen, wenn ihnen zur Eintreibung ihrer Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. Sonst muß sich die Körperschaft an die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 1 VersVG wenden, die dann gemäß § 1 Abs 3 VersVG namens des Berechtigten bei Gericht einschreiten kann.

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