RS0045769 – OGH Rechtssatz
Körperschaften öffentlichen Rechts können die Einbringung einer Geldleistung nur dann unmittelbar bei Gericht beantragen, wenn ihnen zur Eintreibung ihrer Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. Sonst muß sich die Körperschaft an die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 1 VersVG wenden, die dann gemäß § 1 Abs 3 VersVG namens des Berechtigten bei Gericht einschreiten kann.