RS0080188 – OGH Rechtssatz
Die Konstituierung des Vereines muß nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden; sie kann auch bereits vor der gemäß § 4 VerG vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung eines Vereins erfolgen und muß in einem solchen Fall bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 VerG oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keinesweges wiederholt werden (SZ 11/9; JBl 1957,510).