VerG
Gliederung
2. Abschnitt Entstehung des Vereins
§ 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
(1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.
§ 14 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
…§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung…
§ 34 Vollziehung
…§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10 , § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7 , § 17 Abs. 9, §§ 18 und…
§ 19 Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister
…Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß…
§ 31 Strafbestimmung
…oder 2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt ( § 14 Abs. 1 ) oder 3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder 4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter a) die Anzeige…
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