VerG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Vereinsversammlungen
Rückverweise
Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.
§ 10 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 10 Vereinsversammlungen
…§ 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953 , BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des…
§ 34 Vollziehung
…§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10 , § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7 , § 17 Abs. 9, §§…