Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
Rückverweise
VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 6b Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.…
§ 4 Ausübung der Befugnisse
…7c, § 8a, § 8b und § 8c oder 3. im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder 4. durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle. (2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4…
§ 8 Zivilgerichtliches Verfahren
…Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4. (2) Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich…