VBKG
Gliederung
2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde
§ 8 Zivilgerichtliches Verfahren
(1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.
(2) Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
(4) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 8 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 8 Zivilgerichtliches Verfahren
…§ 8. (1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes , BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden…
§ 14 Inkrafttreten
…§ 3 bis 5 , die §§ 6, 6a und 6b samt Überschriften, § 7 , die §§ 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 10, 12, 12a und 13 samt Überschriften, die Überschrift zu § 14 und Z 1 lit. a bis…
§ 4 Ausübung der Befugnisse
…7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder 2. durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § …
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