VBKG
Gliederung
2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde
§ 4 Ausübung der Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
1.unmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder
2.durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oder
3.im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder
4.durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.
(2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.
(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
§ 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 4 Ausübung der Befugnisse
…§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung…
§ 14 Inkrafttreten
…j und k des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft. (4) Z 1 lit. c und Z 3 lit. c des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 13 Vollziehung
…§§ 2, 9 , und 10 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1 , der §§ 8c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister…
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