(1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 66 Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
(1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwen…
§ 84c Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase
…2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach § 66 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre. (2) Abweichend von § 71 Abs. 1 gebührt…
§ 48e Anwendungsbereich
…eine abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder § 65 Abs. 1 HG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. §…
Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 7 Ausbildungsplan
…4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
§ 5 Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
…bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist. (4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen. (5) Die Teilnahme an…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 5 Ausbildungsplan
…bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist. (4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen. (5) Die Teilnahme an…