(1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.
(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:
1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,
2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,
3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,
4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,
5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,
6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.
(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.
(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß
den Verwendungs- und Funktionsgruppen des BDG 1979 | folgende Entlohnungs- und Bewertungsgruppen entsprechen: |
Verwendungsgruppe A 1 | Entlohnungsgruppe v1 |
Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 | Bewertungsgruppe v1/1 |
Funktionsgruppe 2 | Bewertungsgruppe v1/2 |
Funktionsgruppen 3 und 4 | Bewertungsgruppe v1/3 |
Funktionsgruppen 5 und 6 | Bewertungsgruppe v1/4 |
Funktionsgruppe 7 | Bewertungsgruppe v1/5 |
Funktionsgruppe 8 | Bewertungsgruppe v1/6 |
Funktionsgruppe 9 | Bewertungsgruppe v1/7 |
Verwendungsgruppe A 2 | Entlohnungsgruppe v2 |
Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 | Bewertungsgruppe v2/1 |
Funktionsgruppe 2 | Bewertungsgruppe v2/2 |
Funktionsgruppen 3 und 4 | Bewertungsgruppe v2/3 |
Funktionsgruppen 5 und 6 | Bewertungsgruppe v2/4 |
Funktionsgruppe 7 | Bewertungsgruppe v2/5 |
Funktionsgruppe 8 | Bewertungsgruppe v2/6 |
Verwendungsgruppe A 3 | Entlohnungsgruppen v3 und h1 |
Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 | Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1 |
Funktionsgruppe 2 | Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2 |
Funktionsgruppen 3 und 4 | Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3 |
Funktionsgruppen 5 und 6 | Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4 |
Funktionsgruppen 7 und 8 | Bewertungsgruppe v3/5 |
Verwendungsgruppe A 4 | Entlohnungsgruppen v4 und h2 |
Grundlaufbahn | Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1 |
Funktionsgruppe 1 | Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2 |
Funktionsgruppe 2 | Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3 |
Verwendungsgruppe A 5 | Entlohnungsgruppe v4 |
Bewertungsgruppe v4/1 und | |
Entlohnungsgruppe h3 | |
Verwendungsgruppe A 6 | Entlohnungsgruppe h4 |
Verwendungsgruppe A 7 | Entlohnungsgruppen v5 und h5 |
(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Fernmeldebehörde anzuwenden.
(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen
der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,
der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,
der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,
der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,
der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.
(7) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 73 Funktionszulage
…1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung…
§ 89 Überleitung
…6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 6 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird…
§ 46 Entgelt
…§ 15 gelten 1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG …
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
…ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die 1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder 2. ein Diplom einer öffentlichen oder…
BFG 2005 · Bundesfinanzgesetz 2005
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2000 · Bundesfinanzgesetz 2000
Anl. 3 1. Gliederung des Stellenplanes
…MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden. (2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören…
BFG 2001 · Bundesfinanzgesetz 2001
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß. (2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere…
BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2002 · Bundesfinanzgesetz 2002
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß. (2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere…
BFG 2006 · Bundesfinanzgesetz 2006
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…den Planstellenbereichen 1270 bis 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2004 · Bundesfinanzgesetz 2004
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2007 · Bundesfinanzgesetz 2007
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß. 6. Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß…
BFG 2008 · Bundesfinanzgesetz 2008
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß. 6. Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß…