(1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2) Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 207h Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Entlohnungsgruppe sqm angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48s Leitung einer Bildungsregion
…Leitung einer Bildungsregion § 48s. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der…
§ 48w Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion
…Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion § 48w. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 48s Abs. 2) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt Funktionsdauer Euro bis zu 5 Jahre 1 296,1 mehr als 5 Jahre 1 540,9…
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
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