(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 871,4 | 1 525,9 | 1 815,2 | 2 106,1 |
mehr als 5 Jahre | 1 016,8 | 1 815,2 | 2 106,1 | 2 397,0 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:
1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
2. Die Dienstzulage reduziert sich
a) im vierten Jahr auf 90%,
b) im fünften Jahr auf 75% und
c) im sechsten Jahr auf 50%.
3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 46b Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. (2) Die Schulen (Leitung…
§ 46d Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
…für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.…
§ 46a Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
…Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen. (11c) Einer Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist…
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
§ 3
…1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß § 46b Abs. 2 VBG wie folgt zugewiesen: 1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten, 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten, 3. der Kategorie C…