Vorwort
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung ist auf Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.
Zuweisungskriterien
§ 2
(1) Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Bundeslehranstalten) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.
(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.
Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D
§ 3
(1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß § 46b Abs. 2 VBG wie folgt zugewiesen:
1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Bundeslehranstalt,
2. die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen bei Betrieb eines Lehrbetriebes oder eines Internates um eine Kategorie, bei Betrieb eines Lehrbetriebes und eines Internates um zwei Kategorien höher einzureihen.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.