(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
(3) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den §§ 15, 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948)
…Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5…
§ 43a Leitende Funktionen
…Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…Aufgaben der Schul- bzw. Fachinspektion (§ 71 Abs. 4 GehG) Z44a_1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3 (§ 44a Abs. 1 VBG) Z44a_2 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe I 2b 1 (§ 44a Abs. 2 VBG) Z44a_4_Z1 8-stellig, numerisch (NK…
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