(1) Leitende Funktionen sind die
1. einer Schulcluster-Leitung,
2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 40a Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 40a Abs. 17).
(3) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
(5) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 40a Abs. 17 und gegebenenfalls § 46a Abs. 10 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 43a Leitende Funktionen
(1) Leitende Funktionen sind die 1. einer Schulcluster-Leitung, 2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind, 3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung. (2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehr…
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
…1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, §…
§ 43b Schulcluster und Schulcluster-Leitung
…§ 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung…
§ 40a Dienstpflichten
…3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen. (17) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß…
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 20 Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
…Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird: a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion, b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion, c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs…