VBG
Gliederung
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 91a Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24.
(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.
(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(8) Die Bestimmungen des § 24a sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 91a Abs. 2 bis 6 gilt.
§ 91a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 91a Ansprüche bei Dienstverhinderung
…§ 91a. (1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24. (2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des…
§ 30 Enden des Dienstverhältnisses
…einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder 5. durch vorzeitige Auflösung oder 6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 91a Abs. 6 oder 7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder 8. – wenn das Dienstverhältnis…
§ 157f Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157f § 157f
…IIL angehören, sind anstelle des § 151c der § 90c Abs. 3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG sinngemäß anzuwenden. (3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3 , jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. …
Rückverweise