JudikaturVfGH

G227/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2016

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht beantragt zum einen, "den Inhalt des §3 und insbesondere des §6 ReligionsunterrichtsG [...] auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen", wobei aber kein Aufhebungsbegehren gestellt wird. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet jedoch an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl VfSlg 16530/2002 mwN). Soweit sich der Antrag auf die "Überprüfung" der §§3 und 6 ReligionsunterrichtsG jeweils zur Gänze bezieht, ist er daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Das antragstellende Gericht beantragt zum anderen, "insbesondere die Wortfolgen des §6 ReligionsunterrichtsG in Absatz 1 'des Entlohnungsschemas II L (§44' und in Absatz 2 'soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L beziehen' als verfassungswidrig aufzuheben". Der VfGH wertet dies als einen selbständigen Antrag, der auch ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren enthält.

Das antragstellende Gericht begründet die Zulässigkeit des Antrages damit, dass auf den Kläger, als nach §3 Abs1 litb ReligionsunterrichtsG von einer gesetzlich anerkannten Kirche bestellten Religionslehrer, "hinsichtlich der Vergütung und des Umfanges der Anwendbarkeit des VBG" §6 ReligionsunterrichtsG Anwendung finde. Auf Grund der generellen Einstufung in das Entlohnungsschema II L ordne §91a Abs6 VBG (an Stelle des §24 VBG) an, dass das Dienstverhältnis mit Ende des Entlohnungsanspruches nach Abs2 und 3 dieser Bestimmung ende, wenn keine Fortsetzung vereinbart worden sei.

Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes - der die Frage des Bestehens des Dienstverhältnisses betrifft - und nach der vom antragstellenden Gericht vertretenen Auffassung, wonach §91a Abs6 VBG Anwendung findet, hat das antragstellende Gericht den Anfechtungsumfang insofern zu eng gewählt, als es jedenfalls auch der Anfechtung der Wortfolge "Dauer des Dienstverhältnisses," in §6 Abs2 Religionsunterrichtsgesetz sowie des §91a Abs6 VBG bedurft hätte; somit erweist sich der Antrag als zu eng gefasst.

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